958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 84 Abs. 1 FinfraG)
Die Prüfgesellschaft der Finanzmarktinfrastruktur prüft, ob diese die Verpflichtungen erfüllt, die sich aus dem Gesetz, aus dieser Verordnung und aus ihren vertraglichen Grundlagen ergeben.
Die Prüfgesellschaft des Handelsplatzes koordiniert ihre Prüfungen mit dessen Handelsüberwachungsstelle und stellt ihr den Prüfbericht zu.
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