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Mit Mitteilung/Bekanntgabe der Übernahme konnten/ mussten Versicherte und Arbeitgeber ab dem kommunizierten Datum mit dem (sofortigen) Übergang der Rechte rechnen bzw. darauf vertrauen.
“Ein Versicherungsgeschäft besteht regelmässig aus einem Bestand an Versicherungspolicen, Rückversicherungsverträgen, Werten des gebundenen Vermögens, das zur Deckung der Versicherungsrisiken dient, freien Aktiven, Mitarbeitenden und Verträgen. Die Übertragung eines solchen Geschäfts von einem Versicherungsunternehmen auf ein anderes bedarf der Bewilligung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA; Art. 62 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen [VAG] vom 17. Dezember 2004). Diese wird erteilt, wenn die Interessen der versicherten Personen insgesamt gewahrt werden (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 VAG). Die übernommenen Versicherungsnehmerinnen bzw. Versicherungsnehmer sind innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Bewilligung individuell über die Bestandsänderung sowie über das Kündigungsrecht zu informieren (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 VAG). Die Besonderheit dieses Verfahrens liegt darin, dass mit der Verfügung der FINMA der Vollzug nicht nur bewilligt wird; vielmehr bewirkt die Bewilligung zugleich auch den dinglichen Übergang des Versicherungsbestandes und der Werte des gebundenen Vermögens vom Veräusserer auf den Erwerber (Art. 19 Abs. 2 VAG; Tschäni Rudolf/Diem Hans-Jakob/Wolf Matthias, M&A-Transaktionen nach Schweizer Recht, 3. Kapitel: Kauf von Unternehmen / III. Kauf eines Unternehmens mit Aktiven und Passiven ["Asset Purchase"]) / 1. Zivilrechtliche Regelung der Übertragung und Haftung, Zürich 2021, S. 125 Rz. 265). Mit der Genehmigung der Übertragung des Versicherungsbestandes durch die FINMA gehen somit die entsprechenden Versicherungsverträge von Gesetzes wegen auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über, soweit die FINMA nichts anderes anordnet (Art. 19 Abs. 2 VAG). Die Versicherungsverträge laufen mit deren Übergang unverändert und ohne Unterbruch beim übernehmenden Versicherungsunternehmen weiter. Dieses tritt in sämtliche Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen ein, wie sie zum Zeitpunkt der Übertragung bestehen (vgl. Ludescher Tom, Das gebundene Vermögen gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG], Zürich/St. Gallen 2007, S. 175 f.). 5.3.1 Vorliegend steht fest, dass für die Übertragung des Versicherungsgeschäfts der CSS an die Beklagte die Bewilligung der FINMA erforderlich ist.”
Gebundene Vermögenswerte dürfen nur zur Erfüllung der dadurch gedeckten Versicherungsansprüche eingesetzt werden; die FINMA beeinflusst dabei praktisch, welche konkreten Vermögenswerte zur Deckung herangezogen werden.
“Betreffend die finanzielle Ausstattung finden u.a. folgende rechtliche Grundlagen Anwendung: Art. 16 VAG («Versicherungstechnische Rückstellungen») besagt, dass das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, für die gesamte Geschäftstätigkeit ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden (Abs. 1). Der Bundesrat legt die Grundsätze zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen fest. Er kann die Regelung der Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen der FINMA überlassen (Abs. 2). Nach Art. 17 Abs. 1 VAG muss das Versicherungsunternehmen die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen. Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens entspricht den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Art. 16 und einem angemessenen Zuschlag. Die FINMA legt diesen Zuschlag fest (Art. 18 VAG). Die Werte des gebundenen Vermögens werden für die durch das gebundene Vermögen sicherzustellenden Ansprüche verwendet (Art. 19 Abs. 1 VAG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bestellung, Belegenheit, Deckung, Veränderungen und Kontrolle des gebundenen Vermögens. Er kann die Regelung der technischen Einzelheiten der FINMA überlassen (Art. 20 VAG).”
Mit der Bewilligung/Genehmigung durch die FINMA erfolgt kraft Gesetzes der dingliche/Bestandsübergang des Bestandes und des gebundenen Vermögens.
“Ein Versicherungsgeschäft besteht regelmässig aus einem Bestand an Versicherungspolicen, Rückversicherungsverträgen, Werten des gebundenen Vermögens, das zur Deckung der Versicherungsrisiken dient, freien Aktiven, Mitarbeitenden und Verträgen. Die Übertragung eines solchen Geschäfts von einem Versicherungsunternehmen auf ein anderes bedarf der Bewilligung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA; Art. 62 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen [VAG] vom 17. Dezember 2004). Diese wird erteilt, wenn die Interessen der versicherten Personen insgesamt gewahrt werden (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 VAG). Die übernommenen Versicherungsnehmerinnen bzw. Versicherungsnehmer sind innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Bewilligung individuell über die Bestandsänderung sowie über das Kündigungsrecht zu informieren (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 VAG). Die Besonderheit dieses Verfahrens liegt darin, dass mit der Verfügung der FINMA der Vollzug nicht nur bewilligt wird; vielmehr bewirkt die Bewilligung zugleich auch den dinglichen Übergang des Versicherungsbestandes und der Werte des gebundenen Vermögens vom Veräusserer auf den Erwerber (Art. 19 Abs. 2 VAG; Tschäni Rudolf/Diem Hans-Jakob/Wolf Matthias, M&A-Transaktionen nach Schweizer Recht, 3. Kapitel: Kauf von Unternehmen / III. Kauf eines Unternehmens mit Aktiven und Passiven ["Asset Purchase"]) / 1. Zivilrechtliche Regelung der Übertragung und Haftung, Zürich 2021, S. 125 Rz. 265). Mit der Genehmigung der Übertragung des Versicherungsbestandes durch die FINMA gehen somit die entsprechenden Versicherungsverträge von Gesetzes wegen auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über, soweit die FINMA nichts anderes anordnet (Art. 19 Abs. 2 VAG). Die Versicherungsverträge laufen mit deren Übergang unverändert und ohne Unterbruch beim übernehmenden Versicherungsunternehmen weiter. Dieses tritt in sämtliche Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen ein, wie sie zum Zeitpunkt der Übertragung bestehen (vgl. Ludescher Tom, Das gebundene Vermögen gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG], Zürich/St. Gallen 2007, S. 175 f.). 5.3.1 Vorliegend steht fest, dass für die Übertragung des Versicherungsgeschäfts der CSS an die Beklagte die Bewilligung der FINMA erforderlich ist.”
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