Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205;BBl 2006 2829). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
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Das Bewilligungsgesuch muss einen Geschäftsplan enthalten und der FINMA eingereicht werden; Änderungen am Geschäftsplan unterliegen Melde- bzw. Genehmigungspflichten.
“Jedes Versicherungsunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b, das der Aufsicht untersteht (Versicherungsunternehmen), bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA (Art. 3 Abs. 1 VAG). Ein Versicherungsunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b, das eine Bewilligung zur Versicherungstätigkeit erlangen will, hat der FINMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen (Art. 4 VAG). Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans betreffen, sind - abhängig von dem Element - vor deren Umsetzung der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten oder mitzuteilen. Jene Elemente, welche lediglich mitzuteilen sind, gelten als genehmigt, sofern die FINMA nicht innert vier Wochen eine Prüfung des Vorgangs einleitet (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 VAG).”
Für die Bewilligung prüft die FINMA insbesondere Mindestkapital, freie Eigenmittel sowie Rückstellungen und gebundenes Vermögen.
“Das VAG bezweckt gemäss seinem Art. 1 Abs. 2 (in der bis Ende 2023 in Kraft gewesenen Fassung) den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen. Der (Versicherungs-) Aufsicht der FINMA unterstehen nach Art. 2 Abs. 1 lit. a (in der bis Ende 2023 in Kraft gewesenen Fassung) i.V.m. Art. 1 lit. g FINMAG schweizerische Versicherungsunternehmen, welche die Direkt- oder die Rückversicherung betreiben (vgl. zur Rolle und Stellung der FINMA im Allgemeinen Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.1). Jedes der Aufsicht unterstehende Versicherungsunternehmen bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA (Art. 3 Abs. 1 VAG). Die Bewilligungserteilung bzw. die Ausübung der Versicherungstätigkeit setzt u.a. voraus, dass das Versicherungsunternehmen über ein bestimmtes Mindestkapital (vgl. Art. 8 VAG) und über ausreichende freie und unbelastete Eigenmittel (vgl. Art. 9 VAG in der bis Ende 2023 in Kraft gewesenen Fassung) verfügt sowie dass die aufsichtsrechtlichen Vorgaben betreffend die versicherungstechnischen Rückstellungen (vgl. Art. 16 VAG) und das gebundene Vermögen (vgl. Art. 17-19 VAG in der bis Ende 2023 in Kraft gewesenen Fassung) eingehalten sind.”
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