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Ein Verzicht auf die Bewilligung führt automatisch zur Entlassung aus der Aufsicht; ein separates Gesuch hierfür ist nicht erforderlich.
“Demzufolge kann das Unternehmen auch keine Einnahmen beispielsweise in Form von Prämien mehr generieren; es bleibt somit lediglich noch die Abwicklung des Geschäfts und der bestehenden Versicherungsverträge. Dabei ist das Ziel des Bewilligungsverzichts klar, nämlich die Beendigung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens. Die Tätigkeit kann jedoch nur eingestellt werden, wenn das Unternehmen sämtliche aufsichtsrechtliche Pflichten erfüllt hat. Als Folge wird es aus der Aufsicht entlassen und das Verfahren abgeschlossen. Dieser Ablauf ist üblich für das Verfahren betreffend den Bewilligungsverzicht. Inwiefern sich der vorliegende Sachverhalt anders gestalten sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie argumentiert zwar, sie habe mit dem Verzicht zur Ausübung der Versicherungstätigkeit nicht die Beendigung und damit die Entlassung aus der Aufsicht verlangt, weshalb für die Prüfung ihrer Anträge kein strengerer Massstab als für aktive Versicherungen anzuwenden sei. Sie übersieht dabei jedoch, dass ein Bewilligungsverzicht zwangsläufig die Entlassung aus der Aufsicht bedingt, was sich aus Art. 60 Abs. 5 VAG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 VAG ergibt. Dies gilt unabhängig davon, ob sie ein explizites Gesuch um Entlassung aus der Aufsicht gestellt hat oder nicht. Ein solches Gesuch wird denn auch - entgegen ihrer Ansicht - weder vom Gesetz noch der Praxis oder Lehre verlangt (vgl. E. 8.2.5.1 erster Satz).”
Die FINMA kann im Abwicklungsplan selbst oder bereits während des Abwicklungsverfahrens Sicherungs‑/Schutzmaßnahmen nach Art. 51 VAG anordnen und anwenden; sie kann solche Maßnahmen auch nach Bewilligungsverzicht bzw. wenn eine Sanierung unrealistisch erscheint ergreifen.
“61 Abs. 2 VAG gilt, der wiederum auf Art. 51 VAG verweist, wird deutlich, dass es nötig sein kann, Massnahmen nach Art. 51 VAG zu ergreifen, nachdem ein Bewilligungsverzicht erfolgt ist (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 8 zu Art. 51 VAG; PFLEIDERER / GROLIMUND, in: Basler Kommentar, 2013, N. 14 zu Art. 60 VAG). Andernfalls könnte sich ein Versicherungsunternehmen der Aufsicht entziehen, indem es auf die Bewilligung verzichtet. Die Ergreifung sichernder Massnahmen im Abwicklungsverfahren setzt allerdings nicht unbedingt eine Nichteinhaltung des genehmigten Abwicklungsplans voraus. Art. 51 VAG ist vielmehr auch im Abwicklungsverfahren integral anwendbar. Die Ergreifung sichernder Massnahmen gehört mithin zur Aufsichtstätigkeit der FINMA, und zwar bis zur Entlassung des jeweiligen Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht. Entsprechend kann die FINMA sichernde Massnahmen gestützt auf Art. 51 VAG auch im Abwicklungsplan selbst vorsehen (vgl. PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 14 zu Art. 60 VAG).”
“Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, trifft die FINMA alle für die Wahrung der Versicherteninteressen erforderlichen Massnahmen, namentlich diejenigen nach Art. 51 (Art. 60 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VAG). Versicherungsunternehmen, die auf die Bewilligung verzichtet haben, dürfen in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitern (Art. 60 Abs. 4 VAG). Hat das verzichtende Versicherungsunternehmen die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt, wird es nach Art. 60 Abs. 5 VAG aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück. Aus Art. 60 Abs. 3 VAG, wonach bei Nichteinhalten des Abwicklungsplans Art. 61 Abs. 2 VAG gilt, der wiederum auf Art. 51 VAG verweist, wird deutlich, dass es nötig sein kann, Massnahmen nach Art. 51 VAG zu ergreifen, nachdem ein Bewilligungsverzicht erfolgt ist (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 8 zu Art. 51 VAG; PFLEIDERER / GROLIMUND, in: Basler Kommentar, 2013, N. 14 zu Art. 60 VAG). Andernfalls könnte sich ein Versicherungsunternehmen der Aufsicht entziehen, indem es auf die Bewilligung verzichtet. Die Ergreifung sichernder Massnahmen im Abwicklungsverfahren setzt allerdings nicht unbedingt eine Nichteinhaltung des genehmigten Abwicklungsplans voraus. Art. 51 VAG ist vielmehr auch im Abwicklungsverfahren integral anwendbar. Die Ergreifung sichernder Massnahmen gehört mithin zur Aufsichtstätigkeit der FINMA, und zwar bis zur Entlassung des jeweiligen Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht. Entsprechend kann die FINMA sichernde Massnahmen gestützt auf Art. 51 VAG auch im Abwicklungsplan selbst vorsehen (vgl. PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 14 zu Art. 60 VAG).”
Der Abwicklungsplan muss konkret angeben, welche Mittel zur Erfüllung der laufenden Versicherungsverpflichtungen bereitstehen und welche Verfahren zur Begleichung dieser Verpflichtungen angewendet werden.
“Ein Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen (Art. 60 Abs. 1 VAG). Dieser muss Angaben enthalten über die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die dafür bereitgestellten Mittel und die für diese Aufgabe verantwortliche Person (Art. 60 Abs. 2 VAG). Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, trifft die FINMA alle für die Wahrung der Versicherteninteressen erforderlichen Massnahmen, namentlich diejenigen nach Art. 51 (Art. 60 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VAG). Versicherungsunternehmen, die auf die Bewilligung verzichtet haben, dürfen in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitern (Art. 60 Abs. 4 VAG). Hat das verzichtende Versicherungsunternehmen die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt, wird es nach Art. 60 Abs. 5 VAG aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück. Aus Art. 60 Abs. 3 VAG, wonach bei Nichteinhalten des Abwicklungsplans Art. 61 Abs. 2 VAG gilt, der wiederum auf Art. 51 VAG verweist, wird deutlich, dass es nötig sein kann, Massnahmen nach Art. 51 VAG zu ergreifen, nachdem ein Bewilligungsverzicht erfolgt ist (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.”
“Abschnitt («Beendigung der Versicherungstätigkeit») den freiwilligen Verzicht einer Versicherung auf die bestehende Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit und die damit verbundene Entlassung aus der Versicherungsaufsicht. Gemäss Art. 60 Abs. 1 VAG hat ein Versicherungsunternehmen, welches auf die Bewilligung verzichtet, der Aufsichtsbehörde einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Abwicklungsplan hat nach Art. 60 Abs. 2 VAG unter anderem Angaben zu enthalten über die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen (Bst. a), die dafür bereitgestellten Mittel (Bst.”
Bei Run-off/Abwicklung kann die FINMA strenge Nachweise verlangen (z.B. Worst‑Case‑Berechnungen) und mangelhafte Mitwirkung kann zur Aktenablehnung von Dividenden- oder Substanzentnahmeanträgen führen.
“Während des Abwicklungsverfahrens untersteht das Versicherungsunternehmen weiterhin den allgemeinen aufsichtsrechtlichen Pflichten (vgl. dazu PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 19 zu Art. 60 VAG), wobei sich die Aufsicht auf die Einhaltung des Abwicklungsplans bzw. auf die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft fokussiert. Erst wenn Gewissheit darüber herrscht, dass keine Forderungen aus Versicherungsverträgen mehr an die Versicherung gestellt werden können, schliesst die FINMA das Abwicklungsverfahren ab, indem sie die Entlassung des Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht verfügt (vgl. PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 17 und 19 f. zu Art. 60 VAG). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach zwischen Abwicklungs- und Entlassungsverfahren zu unterscheiden sei, findet in Art. 60 VAG somit keine Stütze. Die Entlassung aus der Aufsicht markiert vielmehr das definitive Ende der Versicherungstätigkeit und den Abschluss der Abwicklung. Daraus folgt, dass Art. 60 Abs. 5 VAG im Abwicklungsverfahren von Beginn weg uneingeschränkt anwendbar ist - und mit ihm auch der Massstab der (praktischen) Gewissheit der Sicherung aller vertraglichen Forderungen bei der Prüfung von Substanzentnahmegesuchen. Wäre Art. 60 Abs. 5 VAG nicht anwendbar, könnte sich eine Run-Off-Versicherung diesem strengen Massstab entziehen, indem sie nicht aktiv auf ihre Entlassung aus der Aufsicht der FINMA hinwirkt, was ein nicht tolerierbares Risiko darstellen würde. Ob bzw. inwieweit sich die vorinstanzliche Rechtsprechung betreffend die Ausschüttung liquider Mittel durch in Liquidation gesetzte Versicherungsunternehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1299/2006 vom 29. Januar 2008) auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt übertragen lässt (vgl. E. 8.6 und”
“60 VAG), wobei sich die Aufsicht auf die Einhaltung des Abwicklungsplans bzw. auf die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft fokussiert. Erst wenn Gewissheit darüber herrscht, dass keine Forderungen aus Versicherungsverträgen mehr an die Versicherung gestellt werden können, schliesst die FINMA das Abwicklungsverfahren ab, indem sie die Entlassung des Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht verfügt (vgl. PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 17 und 19 f. zu Art. 60 VAG). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach zwischen Abwicklungs- und Entlassungsverfahren zu unterscheiden sei, findet in Art. 60 VAG somit keine Stütze. Die Entlassung aus der Aufsicht markiert vielmehr das definitive Ende der Versicherungstätigkeit und den Abschluss der Abwicklung. Daraus folgt, dass Art. 60 Abs. 5 VAG im Abwicklungsverfahren von Beginn weg uneingeschränkt anwendbar ist - und mit ihm auch der Massstab der (praktischen) Gewissheit der Sicherung aller vertraglichen Forderungen bei der Prüfung von Substanzentnahmegesuchen. Wäre Art. 60 Abs. 5 VAG nicht anwendbar, könnte sich eine Run-Off-Versicherung diesem strengen Massstab entziehen, indem sie nicht aktiv auf ihre Entlassung aus der Aufsicht der FINMA hinwirkt, was ein nicht tolerierbares Risiko darstellen würde. Ob bzw. inwieweit sich die vorinstanzliche Rechtsprechung betreffend die Ausschüttung liquider Mittel durch in Liquidation gesetzte Versicherungsunternehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1299/2006 vom 29. Januar 2008) auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt übertragen lässt (vgl. E. 8.6 und”
Zur Beurteilung der praktischen Gewissheit kann die FINMA im Run‑off und im Abwicklungsverfahren strengere Nachweisdokumente verlangen (z. B. Worst‑Case‑Berechnungen, Run‑off‑Pläne) und fehlende/ungenügende Unterlagen rechtfertigen das Ergreifen von Schutzmaßnahmen oder die Ablehnung von Ausschüttungen; unsichere Sachverhalte gehen zulasten des Versicherers.
“51 VAG abstützen lässt (vgl. E. 3.3 hiervor) sowie dass sowohl die FINMA als auch die Vorinstanz ihre Entscheide effektiv auf Art. 51 VAG abgestützt haben. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin bestrittenen Vorliegens der Voraussetzungen des Ergreifens sichernder Massnahmen ist festzuhalten, dass die FINMA von der Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen und Informationen verlangte, um prüfen zu können, ob die beantragten (weiteren) Substanzentnahmen zu genehmigen oder ob sie aus Gründen des Versichertenschutzes zu untersagen sind. Dass die FINMA das Gesuch abwies, war jedoch nicht die Konsequenz daraus, dass nach ihrer Einschätzung tatsächlich eine Gefährdung der Versicherteninteressen vorlag, sondern dass die FINMA eine solche Gefährdung aufgrund des Fehlens von aus ihrer Sicht erforderlichen und von der Beschwerdeführerin beizubringenden Unterlagen nicht ausschliessen konnte. Die entsprechende Unsicherheit geht zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 17 zu Art. 60 VAG) und reicht für die Ergreifung von Schutzmassnahmen grundsätzlich aus. Da die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, die Nichtgenehmigung der von ihr beantragten Ausschüttungen von Vermögen sei unverhältnismässig (vgl. E. 3.3 hiervor), war diese Massnahme durch Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 60 Abs. 2 und 5 VAG gedeckt.”
“Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 13 VwVG und Art. 29 Abs. 1 FINMAG verletzt, indem sie von der Beschwerdeführerin in Anwendung des strengen Prüfmassstabs der (praktischen) Gewissheit der Sicherung sämtlicher Forderungen aus den Versicherungsverträgen zusätzliche Unterlagen und Informationen, namentlich "Worst Case"-Berechnungen der versicherungstechnischen Rückstellungen, verlangte. Die Argumentation der Beschwerdeführerin beruht auch in diesem Punkt auf der Prämisse, dass im Run-Off-Verfahren ein anderer aufsichtsrechtlicher Massstab gilt. Diese Prämisse erweist sich als unzutreffend (vgl. E. 5 und 6 hiervor). Die Vorinstanz durfte daher gestützt auf Art. 60 Abs. 5 VAG die (praktische) Gewissheit der Sicherung aller Forderungen der Versicherten verlangen. Dass die von der FINMA verlangten zusätzlichen Unterlagen und Informationen erforderlich sind, um die von der Beschwerdeführerin beantragten Dividendenausschüttungen für die Jahre 2019 und 2020 im Licht von Art. 60 VAG beurteilen zu können, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie bestreitet auch nicht, dass ihr das Einreichen der besagten Unterlagen zumutbar ist. Die FINMA durfte die fehlende Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Sachverhalts demzufolge im Rahmen der Beweiswürdigung zu deren Ungunsten berücksichtigen und den Antrag auf Genehmigung von Dividendenausschüttungen aufgrund der Akten abweisen (vgl. E. 3.5 hiervor). Die Rüge der Verletzung von Art. 13 VwVG und Art. 29 Abs. 1 FINMAG erweist sich als unbegründet.”
“Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, wenn sie in diesem Zusammenhang geltend macht, dass Art. 60 VAG keine Sonderregelung für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen vorsieht. Ebenfalls sagt sie zutreffend, dass das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid B-1299/2006 nicht explizit eine Worst-Case-Betrachtung für die Schätzungen der Rückstellungen gefordert habe (BVGer-act. 1, Rz. 241). Ob im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts die Unterlagen ausdrücklich aufgeführt worden sind, ist nicht massgebend. Die Vorinstanz hat nach der klar anzuwendenden bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzig zu gewährleisten, dass die Interessen sämtlicher Gläubiger sichergestellt sind. Dazu sind Angaben und Berechnungen notwendig, welche den ungünstigsten anzunehmenden Fall berücksichtigen. Unterlagen wie eine ausführliche Portfolio-Analyse, ein Run-Off Business Plan bis zur Entlassungsreife, Worst-Case-Berechnungen sowie eine «positive assurance», dass keine Forderungen mehr aus den Versicherungsverträgen geltend gemacht werden können, sind deshalb für die Beurteilung des Gesuchs durchaus geeignet.”
“Die Beendigung der Geschäftstätigkeit zieht die Beendigung der Beaufsichtigung durch die FINMA nach sich. Bis die Gesellschaft jedoch definitiv aus der Aufsicht entlassen werden kann, verlagert sich die Aufsicht auf die ordentliche Abwicklung der bestehenden Versicherungsvertragsverhältnisse. Für die Belange von Art. 60 VAG spielt es keine Rolle, aus welchem Grund der Verzicht auf die Bewilligung erfolgt. Abzuwickeln sind allein die vorhandenen Versicherungsverträge (Andrea Pfleiderer/Pascal Grolimund, a.a.O., Art. 60 Rz. 5 f.).”
Die FINMA kann auch im Abwicklungsverfahren bzw. vor Entlassung oder nach Gesuch um Aufgabeverzicht vorsorgliche/Sicherungsmaßnahmen nach Art. 51 VAG anordnen, wenn dies die Interessen der Versicherten erfordern.
“Ein Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen (Art. 60 Abs. 1 VAG). Dieser muss Angaben enthalten über die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die dafür bereitgestellten Mittel und die für diese Aufgabe verantwortliche Person (Art. 60 Abs. 2 VAG). Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, trifft die FINMA alle für die Wahrung der Versicherteninteressen erforderlichen Massnahmen, namentlich diejenigen nach Art. 51 (Art. 60 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VAG). Versicherungsunternehmen, die auf die Bewilligung verzichtet haben, dürfen in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitern (Art. 60 Abs. 4 VAG). Hat das verzichtende Versicherungsunternehmen die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt, wird es nach Art. 60 Abs. 5 VAG aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück. Aus Art. 60 Abs. 3 VAG, wonach bei Nichteinhalten des Abwicklungsplans Art. 61 Abs. 2 VAG gilt, der wiederum auf Art. 51 VAG verweist, wird deutlich, dass es nötig sein kann, Massnahmen nach Art. 51 VAG zu ergreifen, nachdem ein Bewilligungsverzicht erfolgt ist (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 8 zu Art. 51 VAG; PFLEIDERER / GROLIMUND, in: Basler Kommentar, 2013, N. 14 zu Art. 60 VAG). Andernfalls könnte sich ein Versicherungsunternehmen der Aufsicht entziehen, indem es auf die Bewilligung verzichtet. Die Ergreifung sichernder Massnahmen im Abwicklungsverfahren setzt allerdings nicht unbedingt eine Nichteinhaltung des genehmigten Abwicklungsplans voraus. Art. 51 VAG ist vielmehr auch im Abwicklungsverfahren integral anwendbar. Die Ergreifung sichernder Massnahmen gehört mithin zur Aufsichtstätigkeit der FINMA, und zwar bis zur Entlassung des jeweiligen Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht. Entsprechend kann die FINMA sichernde Massnahmen gestützt auf Art. 51 VAG auch im Abwicklungsplan selbst vorsehen (vgl.”
“Beschliesst ein Versicherungsunternehmen den Verzicht auf seine Versicherungstätigkeit, so reicht sie hierfür bei der FINMA ein Gesuch um Entlassung aus der Versicherungsaufsicht. Gleichzeitig hat sie der FINMA wie bereits erwähnt, einen Abwicklungsplan zur Genehmigung einzureichen. Festzuhalten bleibt, dass der FINMA auch ohne die explizite Verweisung in Art. 60 Abs. 3 VAG die Kompetenz zukäme, sichernde Massnahmen i.S.v. Art. 51 VAG zu ergreifen, wenn es die Interessen der Versicherten erheischen. Folgerichtig muss es der FINMA aus dem gleichen Grund auch offenstehen, Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, ohne dass der genehmigte Abwicklungsplan verletzt würde bzw. im Abwicklungsplan selbst Sicherungsmassnahmen vorzusehen. Definitiv aus der Aufsicht entlassen wird der Versicherer gem. Art. 60 Abs. 5 VAG erst, wenn er sämtliche Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gemäss Abwicklungsplan nachgekommen ist. Unsicherheiten darüber dürfen keine mehr bestehen, es wird vielmehr Gewissheit darüber verlangt (Andrea Pfleiderer/Pascal Grolimund, a.a.O., Art. 60 Rz. 7, 14, 17 mit Verweis u.a. auf Urteil des BVGer B-1299/2006 vom 29. Januar 2008).”
Während der gesamten Abwicklung (insbesondere nach Bewilligungsverzicht) gilt Art. 60 Abs. 5 VAG: Die FINMA hält die Aufsicht bis zur praktischen Gewissheit über die Sicherung aller vertraglichen Versicherungsforderungen und entlässt erst dann; die Verzichtserklärung kann dabei de facto als gleichzeitiges Gesuch um Entlassung angesehen werden.
“Bei der Verzichtserklärung handelt es sich demnach letztlich immer um ein Gesuch um Entlassung aus der Aufsicht (in diesem Sinn auch PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 5 zu Art. 60 VAG); eines separaten Entlassungsgesuchs bedarf es nicht. Während des Abwicklungsverfahrens untersteht das Versicherungsunternehmen weiterhin den allgemeinen aufsichtsrechtlichen Pflichten (vgl. dazu PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 19 zu Art. 60 VAG), wobei sich die Aufsicht auf die Einhaltung des Abwicklungsplans bzw. auf die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft fokussiert. Erst wenn Gewissheit darüber herrscht, dass keine Forderungen aus Versicherungsverträgen mehr an die Versicherung gestellt werden können, schliesst die FINMA das Abwicklungsverfahren ab, indem sie die Entlassung des Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht verfügt (vgl. PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 17 und 19 f. zu Art. 60 VAG). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach zwischen Abwicklungs- und Entlassungsverfahren zu unterscheiden sei, findet in Art. 60 VAG somit keine Stütze. Die Entlassung aus der Aufsicht markiert vielmehr das definitive Ende der Versicherungstätigkeit und den Abschluss der Abwicklung. Daraus folgt, dass Art. 60 Abs. 5 VAG im Abwicklungsverfahren von Beginn weg uneingeschränkt anwendbar ist - und mit ihm auch der Massstab der (praktischen) Gewissheit der Sicherung aller vertraglichen Forderungen bei der Prüfung von Substanzentnahmegesuchen. Wäre Art. 60 Abs. 5 VAG nicht anwendbar, könnte sich eine Run-Off-Versicherung diesem strengen Massstab entziehen, indem sie nicht aktiv auf ihre Entlassung aus der Aufsicht der FINMA hinwirkt, was ein nicht tolerierbares Risiko darstellen würde. Ob bzw. inwieweit sich die vorinstanzliche Rechtsprechung betreffend die Ausschüttung liquider Mittel durch in Liquidation gesetzte Versicherungsunternehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1299/2006 vom 29. Januar 2008) auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt übertragen lässt (vgl. E. 8.6 und”
Bei einem Gesuch um Freigabe ist die Vorlage eines Abwicklungsplans zwingend; das Vorliegen der Entlassungsreife ohne ein entsprechendes Gesuch ist unbeachtlich.
“Erst wenn ein Versicherungsunternehmen sämtliche Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt habe, wozu auch die Erfüllung des Abwicklungsplans gehöre, werde es aus der Aufsicht gem. Art. 60 Abs. 5 VAG entlassen. Dementsprechend sei die Entlassungsreife erst dann zu prüfen, wenn eine Versicherung um Entlassung aus der Aufsicht ersucht habe. Ein solches Gesuch habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht gestellt. Deshalb sei die Entlassungsreife vorliegend nicht relevant und stelle kein Kriterium für die von ihr beantragte Genehmigung zur Freigabe verfügbarer Vermögenswerte, die Anpassung des Abwicklungs- und Geschäftsplans sowie die Ausschüttung von Dividenden dar (BVGer-act. 1, Rz. 118 ff., 125, 247; BVGer-act. 1, Ziff. 4, Bst. c; S. 36). Aus demselben Grund könne auch nicht die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung herangezogen werden. Bei diesem Verfahren handle es sich um einen komplett anderen Sachverhalt, denn das Versicherungsunternehmen habe - anders als im vorliegenden Fall - die Entlassung aus der Versicherungsaufsicht verlangt, ohne einen Abwicklungsplan nach Art. 60 Abs. 2 VAG vorgelegt zu haben. Die von der FINMA erwähnte praktische Gewissheit sei damals vom Bundesverwaltungsgericht denn auch nicht im Zusammenhang mit der Dividendenausschüttung, sondern betreffend die Entlassung aus der Versicherungsaufsicht erwähnt worden (BVGer-act. 1, Rz. 238, 240).”
Die Rückgabe der Kaution (bzw. die Rückgabe sichernder Massnahmen) erfolgt praktisch erst nach konkreter Kontrolle und Nachweis der Erfüllung aller Aufsichtspflichten, nicht automatisch bei bloßer Antragstellung.
“und die für diese Aufgabe verantwortliche Person (Bst. c). Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Art. 61 Abs. 2 VAG (Massnahmen beim Entzug der Bewilligung, namentlich sichernde Massnahmen nach Art. 51 VAG) - sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 3 VAG). Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden (Art. 60 Abs. 4 VAG). Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kaution zurück (Art. 60 Abs. 5 VAG).”
Solvenz, angemessene Rückstellungen und Verwaltung des Vermögens bleiben während der Abwicklung Gegenstand der Aufsicht; die FINMA kann bis zur formellen Entlassung weiterhin sichernde Aufsichtsmaßnahmen treffen.
“Ein Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen (Art. 60 Abs. 1 VAG). Dieser muss Angaben enthalten über die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die dafür bereitgestellten Mittel und die für diese Aufgabe verantwortliche Person (Art. 60 Abs. 2 VAG). Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, trifft die FINMA alle für die Wahrung der Versicherteninteressen erforderlichen Massnahmen, namentlich diejenigen nach Art. 51 (Art. 60 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VAG). Versicherungsunternehmen, die auf die Bewilligung verzichtet haben, dürfen in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitern (Art. 60 Abs. 4 VAG). Hat das verzichtende Versicherungsunternehmen die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt, wird es nach Art. 60 Abs. 5 VAG aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück. Aus Art. 60 Abs. 3 VAG, wonach bei Nichteinhalten des Abwicklungsplans Art. 61 Abs. 2 VAG gilt, der wiederum auf Art. 51 VAG verweist, wird deutlich, dass es nötig sein kann, Massnahmen nach Art. 51 VAG zu ergreifen, nachdem ein Bewilligungsverzicht erfolgt ist (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 8 zu Art. 51 VAG; PFLEIDERER / GROLIMUND, in: Basler Kommentar, 2013, N. 14 zu Art. 60 VAG). Andernfalls könnte sich ein Versicherungsunternehmen der Aufsicht entziehen, indem es auf die Bewilligung verzichtet. Die Ergreifung sichernder Massnahmen im Abwicklungsverfahren setzt allerdings nicht unbedingt eine Nichteinhaltung des genehmigten Abwicklungsplans voraus. Art. 51 VAG ist vielmehr auch im Abwicklungsverfahren integral anwendbar. Die Ergreifung sichernder Massnahmen gehört mithin zur Aufsichtstätigkeit der FINMA, und zwar bis zur Entlassung des jeweiligen Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht. Entsprechend kann die FINMA sichernde Massnahmen gestützt auf Art.”
“Kapitel des VAG ("Aufsicht"). Im Rahmen der Versicherungsaufsicht hat die FINMA nach Art. 46 VAG in erster Linie laufend darüber zu wachen, dass der Geschäftsplan (vgl. Art. 4 VAG) eingehalten wird und die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt bleiben sowie dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die versicherungstechnischen Rückstellungen bilden und ihr Vermögen ordnungsgemäss verwalten und anlegen (vgl. DU PASQUIER / MENOUD, in: Basler Kommentar, 2013, N. 6 f. zu Art. 46 VAG; MONICA MÄCHLER, Versicherungsaufsicht: Resilienz und Zukunftsfähigkeit, 2020, N. 238). Bei einem sich in der Abwicklung befindenden Versicherungsunternehmen hat die FINMA diese Aufgaben zu erfüllen, bis das Versicherungsunternehmen alle seine aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllt hat und daher aus der Aufsicht entlassen werden kann (vgl. Art. 60 Abs. 5 VAG). Daraus folgt, dass die in den Art. 8, 9, 16 und 17-19 VAG enthaltenen Vorgaben auch für solche Versicherungen gelten, die auf die Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verzichtet haben und sich in der Abwicklung befinden, d.h. noch nicht aus der Aufsicht entlassen wurden.”
Bei Run-off-/Abschlussunternehmen besteht ein erhöhtes Schutzbedürfnis der Versicherten, weshalb gegenüber Aktionärsauszahlungen und Substanzentnahmen strengere Prüfungen gelten (inkl. zwingender Worst‑Case‑Berechnungen) und das Abschliessungsverbot bzw. der Verzicht auf Bewilligungen faktisch zu einer Beendigung des Geschäftsbetriebs in den betroffenen Zweigen führt (keine Neu- oder Erweiterungsverträge).
“Der Gesetzgeber räumt der FINMA die Kompetenz ein, gegenüber sämtlichen ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungsunternehmen im Einzelfall besondere Massnahmen zu treffen, um die Schutzinteressen der Versicherten zu wahren, und knüpft die Wahrnehmung dieser Kompetenz darüber hinaus nicht an die Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten (vgl. E. 3.3 hiervor). Daraus ergibt sich, dass Art. 51 VAG auch im Run-Off-Verfahren anwendbar ist. Sofern die Versicherteninteressen gefährdet erscheinen, kann die FINMA sichernde Massnahmen gestützt auf Art. 51 VAG auch gegenüber Versicherungsunternehmen ergreifen, die sich in der Abwicklung befinden, und zwar selbst dann, wenn weder gegen die Art. 8, 9, 16 und 17-19 VAG noch gegen den Abwicklungsplan verstossen wurde (vgl. E. 3.4 hiervor). Sodann erweist sich die Annahme, dass die Interessen der Versicherten im Run-Off-Verfahren durch die in den Art. 8, 9, 16 und 17-19 VAG enthaltenen Vorgaben ohne weiteres ausreichend geschützt seien, als unzutreffend. Da ein Versicherungsunternehmen, welches auf die Bewilligung verzichtet hat, keine neuen Versicherungsverträge mehr abschliessen darf (vgl. Art. 60 Abs. 4 VAG) und entsprechend keine oder jedenfalls keine nennenswerten Einkünfte mehr erzielt, ist es vielmehr gerechtfertigt, bei Run-Off-Versicherungsunternehmen von einem erhöhten Schutzbedürfnis der Versicherten auszugehen. Diesem erhöhten Schutzbedürfnis darf und muss die FINMA u.a. bei der Prüfung von Gesuchen von Run-Off-Versicherungen um Substanzentnahmen Rechnung tragen, was wiederum zur Folge haben kann, dass sie sich zur Ergreifung sichernder Massnahmen veranlasst sieht, die dann naturgemäss über die auf aktive Versicherungsunternehmen zugeschnittenen Pflichten nach den Art. 8, 9, 16 und 17-19 VAG hinausgehen. Will eine Versicherung im Run-Off ihren Aktionären Dividenden ausschütten, ist es demnach gerechtfertigt, dass die FINMA besondere Vorsicht walten lässt. Dies muss grundsätzlich umso mehr gelten, wenn die Run-Off-Versicherung - wie vorliegend - während der Abwicklungsphase bereits mehrfach Dividenden ausgeschüttet hat.”
“Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass die Situation bei Versicherungen, welche sich in der Abwicklungsphase befinden, nicht mit aktiven Versicherungen zu vergleichen sei. Die Beschwerdeführerin scheine dies in ihren Ausführungen zu ignorieren, in dem sie u.a. auf die Bestimmungen im Versicherungsaufsichtsgesetz zu den Eigenmitteln (Art. 9 VAG), den versicherungstechnischen Rückstellungen (Art. 16 VAG) sowie dem gebundenen Vermögen (Art. 17 - 20 VAG) verweise. Eine Versicherung im Run-Off sei jedoch, was der Beschwerdeführerin bereits dargelegt worden sei, viel eher mit einer sich in Liquidation befindenden Versicherung zu vergleichen: es werde kein Neugeschäft gezeichnet (Art. 60 Abs. 4 VAG). Für die Beurteilung von Gesuchen um Substanzentnahmen sei ein strengerer Beurteilungsmassstab anzuwenden. Zu den Besonderheiten eines Versicherungsunternehmens im Run-Off gehöre, dass der Best Estimate ebenso die SST-Kennzahl u.a. wegen der abnehmenden Risikodiversifikation an Aussagekraft und Relevanz verlören. Deshalb seien Worst-Case-Berechnungen zwingend notwendig, um die Anträge der Beschwerdeführerin beurteilen zu können (BVGer-act. 7, Rz. 12).”
“und die für diese Aufgabe verantwortliche Person (Bst. c). Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Art. 61 Abs. 2 VAG (Massnahmen beim Entzug der Bewilligung, namentlich sichernde Massnahmen nach Art. 51 VAG) - sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 3 VAG). Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden (Art. 60 Abs. 4 VAG). Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kaution zurück (Art. 60 Abs. 5 VAG).”
Art. 60 Abs. 5 VAG gilt von Beginn des Abwicklungsverfahrens; die FINMA bleibt während des Run-off/der Abwicklung zuständig und wendet die Vorschrift von Anfang an an.
“Während des Abwicklungsverfahrens untersteht das Versicherungsunternehmen weiterhin den allgemeinen aufsichtsrechtlichen Pflichten (vgl. dazu PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 19 zu Art. 60 VAG), wobei sich die Aufsicht auf die Einhaltung des Abwicklungsplans bzw. auf die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft fokussiert. Erst wenn Gewissheit darüber herrscht, dass keine Forderungen aus Versicherungsverträgen mehr an die Versicherung gestellt werden können, schliesst die FINMA das Abwicklungsverfahren ab, indem sie die Entlassung des Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht verfügt (vgl. PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 17 und 19 f. zu Art. 60 VAG). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach zwischen Abwicklungs- und Entlassungsverfahren zu unterscheiden sei, findet in Art. 60 VAG somit keine Stütze. Die Entlassung aus der Aufsicht markiert vielmehr das definitive Ende der Versicherungstätigkeit und den Abschluss der Abwicklung. Daraus folgt, dass Art. 60 Abs. 5 VAG im Abwicklungsverfahren von Beginn weg uneingeschränkt anwendbar ist - und mit ihm auch der Massstab der (praktischen) Gewissheit der Sicherung aller vertraglichen Forderungen bei der Prüfung von Substanzentnahmegesuchen. Wäre Art. 60 Abs. 5 VAG nicht anwendbar, könnte sich eine Run-Off-Versicherung diesem strengen Massstab entziehen, indem sie nicht aktiv auf ihre Entlassung aus der Aufsicht der FINMA hinwirkt, was ein nicht tolerierbares Risiko darstellen würde. Ob bzw. inwieweit sich die vorinstanzliche Rechtsprechung betreffend die Ausschüttung liquider Mittel durch in Liquidation gesetzte Versicherungsunternehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1299/2006 vom 29. Januar 2008) auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt übertragen lässt (vgl. E. 8.6 und”
“60 VAG), wobei sich die Aufsicht auf die Einhaltung des Abwicklungsplans bzw. auf die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft fokussiert. Erst wenn Gewissheit darüber herrscht, dass keine Forderungen aus Versicherungsverträgen mehr an die Versicherung gestellt werden können, schliesst die FINMA das Abwicklungsverfahren ab, indem sie die Entlassung des Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht verfügt (vgl. PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 17 und 19 f. zu Art. 60 VAG). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach zwischen Abwicklungs- und Entlassungsverfahren zu unterscheiden sei, findet in Art. 60 VAG somit keine Stütze. Die Entlassung aus der Aufsicht markiert vielmehr das definitive Ende der Versicherungstätigkeit und den Abschluss der Abwicklung. Daraus folgt, dass Art. 60 Abs. 5 VAG im Abwicklungsverfahren von Beginn weg uneingeschränkt anwendbar ist - und mit ihm auch der Massstab der (praktischen) Gewissheit der Sicherung aller vertraglichen Forderungen bei der Prüfung von Substanzentnahmegesuchen. Wäre Art. 60 Abs. 5 VAG nicht anwendbar, könnte sich eine Run-Off-Versicherung diesem strengen Massstab entziehen, indem sie nicht aktiv auf ihre Entlassung aus der Aufsicht der FINMA hinwirkt, was ein nicht tolerierbares Risiko darstellen würde. Ob bzw. inwieweit sich die vorinstanzliche Rechtsprechung betreffend die Ausschüttung liquider Mittel durch in Liquidation gesetzte Versicherungsunternehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1299/2006 vom 29. Januar 2008) auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt übertragen lässt (vgl. E. 8.6 und”
Die FINMA kann im Abwicklungsverfahren Sicherungs- bzw. Aufsichtsmaßnahmen (z.B. nach Art. 51 VAG) auch ohne vorherige Feststellung einer Planverletzung ergreifen; die Aufsicht dauert bis zur Entlassung an.
“Ein Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen (Art. 60 Abs. 1 VAG). Dieser muss Angaben enthalten über die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die dafür bereitgestellten Mittel und die für diese Aufgabe verantwortliche Person (Art. 60 Abs. 2 VAG). Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, trifft die FINMA alle für die Wahrung der Versicherteninteressen erforderlichen Massnahmen, namentlich diejenigen nach Art. 51 (Art. 60 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VAG). Versicherungsunternehmen, die auf die Bewilligung verzichtet haben, dürfen in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitern (Art. 60 Abs. 4 VAG). Hat das verzichtende Versicherungsunternehmen die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt, wird es nach Art. 60 Abs. 5 VAG aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück. Aus Art. 60 Abs. 3 VAG, wonach bei Nichteinhalten des Abwicklungsplans Art. 61 Abs. 2 VAG gilt, der wiederum auf Art. 51 VAG verweist, wird deutlich, dass es nötig sein kann, Massnahmen nach Art. 51 VAG zu ergreifen, nachdem ein Bewilligungsverzicht erfolgt ist (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 8 zu Art. 51 VAG; PFLEIDERER / GROLIMUND, in: Basler Kommentar, 2013, N. 14 zu Art. 60 VAG). Andernfalls könnte sich ein Versicherungsunternehmen der Aufsicht entziehen, indem es auf die Bewilligung verzichtet. Die Ergreifung sichernder Massnahmen im Abwicklungsverfahren setzt allerdings nicht unbedingt eine Nichteinhaltung des genehmigten Abwicklungsplans voraus. Art. 51 VAG ist vielmehr auch im Abwicklungsverfahren integral anwendbar. Die Ergreifung sichernder Massnahmen gehört mithin zur Aufsichtstätigkeit der FINMA, und zwar bis zur Entlassung des jeweiligen Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht.”
Der Abwicklungsplan muss konkrete Angaben zu den zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen bereitgestellten Mitteln sowie zur Zuständigkeit (verantwortliche Person) für die Erfüllung dieser Verpflichtungen enthalten; dies betrifft insbesondere die Abwicklung finanzieller Verpflichtungen und die dafür bereitgestellten Mittel.
“Ein Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen (Art. 60 Abs. 1 VAG). Dieser muss Angaben enthalten über die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die dafür bereitgestellten Mittel und die für diese Aufgabe verantwortliche Person (Art. 60 Abs. 2 VAG). Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, trifft die FINMA alle für die Wahrung der Versicherteninteressen erforderlichen Massnahmen, namentlich diejenigen nach Art. 51 (Art. 60 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VAG). Versicherungsunternehmen, die auf die Bewilligung verzichtet haben, dürfen in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitern (Art. 60 Abs. 4 VAG). Hat das verzichtende Versicherungsunternehmen die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt, wird es nach Art. 60 Abs. 5 VAG aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück. Aus Art. 60 Abs. 3 VAG, wonach bei Nichteinhalten des Abwicklungsplans Art.”
“Abschnitt («Beendigung der Versicherungstätigkeit») den freiwilligen Verzicht einer Versicherung auf die bestehende Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit und die damit verbundene Entlassung aus der Versicherungsaufsicht. Gemäss Art. 60 Abs. 1 VAG hat ein Versicherungsunternehmen, welches auf die Bewilligung verzichtet, der Aufsichtsbehörde einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Abwicklungsplan hat nach Art. 60 Abs. 2 VAG unter anderem Angaben zu enthalten über die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen (Bst. a), die dafür bereitgestellten Mittel (Bst.”
Der Abwicklungsplan muss die verantwortliche Person nennen, die für die Erfüllung bzw. Wahrung der Interessen der Versicherten zuständig ist.
“Ein Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen (Art. 60 Abs. 1 VAG). Dieser muss Angaben enthalten über die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die dafür bereitgestellten Mittel und die für diese Aufgabe verantwortliche Person (Art. 60 Abs. 2 VAG). Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, trifft die FINMA alle für die Wahrung der Versicherteninteressen erforderlichen Massnahmen, namentlich diejenigen nach Art. 51 (Art. 60 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VAG). Versicherungsunternehmen, die auf die Bewilligung verzichtet haben, dürfen in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitern (Art. 60 Abs. 4 VAG). Hat das verzichtende Versicherungsunternehmen die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt, wird es nach Art. 60 Abs. 5 VAG aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück. Aus Art. 60 Abs. 3 VAG, wonach bei Nichteinhalten des Abwicklungsplans Art. 61 Abs. 2 VAG gilt, der wiederum auf Art. 51 VAG verweist, wird deutlich, dass es nötig sein kann, Massnahmen nach Art. 51 VAG zu ergreifen, nachdem ein Bewilligungsverzicht erfolgt ist (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.”
“Abschnitt («Beendigung der Versicherungstätigkeit») den freiwilligen Verzicht einer Versicherung auf die bestehende Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit und die damit verbundene Entlassung aus der Versicherungsaufsicht. Gemäss Art. 60 Abs. 1 VAG hat ein Versicherungsunternehmen, welches auf die Bewilligung verzichtet, der Aufsichtsbehörde einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Abwicklungsplan hat nach Art. 60 Abs. 2 VAG unter anderem Angaben zu enthalten über die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen (Bst. a), die dafür bereitgestellten Mittel (Bst.”
Die FINMA entlässt die Gesellschaft aus der Aufsicht erst, wenn alle aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllt sind und praktisch Gewissheit über die Sicherung bzw. Befriedigung aller Vertrags‑/Versicherungsforderungen besteht; die Entlassung erfolgt nicht allein aufgrund eines Gesuchs.
“Während des Abwicklungsverfahrens untersteht das Versicherungsunternehmen weiterhin den allgemeinen aufsichtsrechtlichen Pflichten (vgl. dazu PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 19 zu Art. 60 VAG), wobei sich die Aufsicht auf die Einhaltung des Abwicklungsplans bzw. auf die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft fokussiert. Erst wenn Gewissheit darüber herrscht, dass keine Forderungen aus Versicherungsverträgen mehr an die Versicherung gestellt werden können, schliesst die FINMA das Abwicklungsverfahren ab, indem sie die Entlassung des Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht verfügt (vgl. PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 17 und 19 f. zu Art. 60 VAG). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach zwischen Abwicklungs- und Entlassungsverfahren zu unterscheiden sei, findet in Art. 60 VAG somit keine Stütze. Die Entlassung aus der Aufsicht markiert vielmehr das definitive Ende der Versicherungstätigkeit und den Abschluss der Abwicklung. Daraus folgt, dass Art. 60 Abs. 5 VAG im Abwicklungsverfahren von Beginn weg uneingeschränkt anwendbar ist - und mit ihm auch der Massstab der (praktischen) Gewissheit der Sicherung aller vertraglichen Forderungen bei der Prüfung von Substanzentnahmegesuchen. Wäre Art. 60 Abs. 5 VAG nicht anwendbar, könnte sich eine Run-Off-Versicherung diesem strengen Massstab entziehen, indem sie nicht aktiv auf ihre Entlassung aus der Aufsicht der FINMA hinwirkt, was ein nicht tolerierbares Risiko darstellen würde. Ob bzw. inwieweit sich die vorinstanzliche Rechtsprechung betreffend die Ausschüttung liquider Mittel durch in Liquidation gesetzte Versicherungsunternehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1299/2006 vom 29. Januar 2008) auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt übertragen lässt (vgl. E. 8.6 und”
“60 VAG), wobei sich die Aufsicht auf die Einhaltung des Abwicklungsplans bzw. auf die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft fokussiert. Erst wenn Gewissheit darüber herrscht, dass keine Forderungen aus Versicherungsverträgen mehr an die Versicherung gestellt werden können, schliesst die FINMA das Abwicklungsverfahren ab, indem sie die Entlassung des Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht verfügt (vgl. PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 17 und 19 f. zu Art. 60 VAG). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach zwischen Abwicklungs- und Entlassungsverfahren zu unterscheiden sei, findet in Art. 60 VAG somit keine Stütze. Die Entlassung aus der Aufsicht markiert vielmehr das definitive Ende der Versicherungstätigkeit und den Abschluss der Abwicklung. Daraus folgt, dass Art. 60 Abs. 5 VAG im Abwicklungsverfahren von Beginn weg uneingeschränkt anwendbar ist - und mit ihm auch der Massstab der (praktischen) Gewissheit der Sicherung aller vertraglichen Forderungen bei der Prüfung von Substanzentnahmegesuchen. Wäre Art. 60 Abs. 5 VAG nicht anwendbar, könnte sich eine Run-Off-Versicherung diesem strengen Massstab entziehen, indem sie nicht aktiv auf ihre Entlassung aus der Aufsicht der FINMA hinwirkt, was ein nicht tolerierbares Risiko darstellen würde. Ob bzw. inwieweit sich die vorinstanzliche Rechtsprechung betreffend die Ausschüttung liquider Mittel durch in Liquidation gesetzte Versicherungsunternehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1299/2006 vom 29. Januar 2008) auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt übertragen lässt (vgl. E. 8.6 und”
“Beschliesst ein Versicherungsunternehmen den Verzicht auf seine Versicherungstätigkeit, so reicht sie hierfür bei der FINMA ein Gesuch um Entlassung aus der Versicherungsaufsicht. Gleichzeitig hat sie der FINMA wie bereits erwähnt, einen Abwicklungsplan zur Genehmigung einzureichen. Festzuhalten bleibt, dass der FINMA auch ohne die explizite Verweisung in Art. 60 Abs. 3 VAG die Kompetenz zukäme, sichernde Massnahmen i.S.v. Art. 51 VAG zu ergreifen, wenn es die Interessen der Versicherten erheischen. Folgerichtig muss es der FINMA aus dem gleichen Grund auch offenstehen, Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, ohne dass der genehmigte Abwicklungsplan verletzt würde bzw. im Abwicklungsplan selbst Sicherungsmassnahmen vorzusehen. Definitiv aus der Aufsicht entlassen wird der Versicherer gem. Art. 60 Abs. 5 VAG erst, wenn er sämtliche Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gemäss Abwicklungsplan nachgekommen ist. Unsicherheiten darüber dürfen keine mehr bestehen, es wird vielmehr Gewissheit darüber verlangt (Andrea Pfleiderer/Pascal Grolimund, a.a.O., Art. 60 Rz. 7, 14, 17 mit Verweis u.a. auf Urteil des BVGer B-1299/2006 vom 29. Januar 2008).”
Nach Bewilligungsverzicht beschränkt sich die Tätigkeit des Unternehmens grundsätzlich auf Abwicklung und Erfüllung aufsichtsrechtlicher Pflichten; Prämieneinnahmen entfallen praktisch, und die FINMA bleibt zuständig für die ordentliche Abwicklung der bestehenden Versicherungsverträge bis zur Entlassung.
“Die Beendigung der Geschäftstätigkeit zieht die Beendigung der Beaufsichtigung durch die FINMA nach sich. Bis die Gesellschaft jedoch definitiv aus der Aufsicht entlassen werden kann, verlagert sich die Aufsicht auf die ordentliche Abwicklung der bestehenden Versicherungsvertragsverhältnisse. Für die Belange von Art. 60 VAG spielt es keine Rolle, aus welchem Grund der Verzicht auf die Bewilligung erfolgt. Abzuwickeln sind allein die vorhandenen Versicherungsverträge (Andrea Pfleiderer/Pascal Grolimund, a.a.O., Art. 60 Rz. 5 f.).”
“Aus Art. 60 VAG, welcher das Verfahren des Bewilligungsverzichts regelt, geht hervor, dass ein Versicherungsunternehmen nach dem erfolgten Verzicht keine neuen Versicherungsverträge abschliessen oder bestehende verlängern darf. Demzufolge kann das Unternehmen auch keine Einnahmen beispielsweise in Form von Prämien mehr generieren; es bleibt somit lediglich noch die Abwicklung des Geschäfts und der bestehenden Versicherungsverträge. Dabei ist das Ziel des Bewilligungsverzichts klar, nämlich die Beendigung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens. Die Tätigkeit kann jedoch nur eingestellt werden, wenn das Unternehmen sämtliche aufsichtsrechtliche Pflichten erfüllt hat. Als Folge wird es aus der Aufsicht entlassen und das Verfahren abgeschlossen. Dieser Ablauf ist üblich für das Verfahren betreffend den Bewilligungsverzicht. Inwiefern sich der vorliegende Sachverhalt anders gestalten sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie argumentiert zwar, sie habe mit dem Verzicht zur Ausübung der Versicherungstätigkeit nicht die Beendigung und damit die Entlassung aus der Aufsicht verlangt, weshalb für die Prüfung ihrer Anträge kein strengerer Massstab als für aktive Versicherungen anzuwenden sei.”
Die Nichtbefolgung des Abwicklungsplans kann zur Anordnung derselben Sicherungsmaßnahmen führen, die auch bei Entzug der Bewilligung in Betracht kommen.
“Ein Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen (Art. 60 Abs. 1 VAG). Dieser muss Angaben enthalten über die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die dafür bereitgestellten Mittel und die für diese Aufgabe verantwortliche Person (Art. 60 Abs. 2 VAG). Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, trifft die FINMA alle für die Wahrung der Versicherteninteressen erforderlichen Massnahmen, namentlich diejenigen nach Art. 51 (Art. 60 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VAG). Versicherungsunternehmen, die auf die Bewilligung verzichtet haben, dürfen in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitern (Art. 60 Abs. 4 VAG). Hat das verzichtende Versicherungsunternehmen die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt, wird es nach Art. 60 Abs. 5 VAG aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück. Aus Art. 60 Abs. 3 VAG, wonach bei Nichteinhalten des Abwicklungsplans Art. 61 Abs. 2 VAG gilt, der wiederum auf Art. 51 VAG verweist, wird deutlich, dass es nötig sein kann, Massnahmen nach Art. 51 VAG zu ergreifen, nachdem ein Bewilligungsverzicht erfolgt ist (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 8 zu Art. 51 VAG; PFLEIDERER / GROLIMUND, in: Basler Kommentar, 2013, N. 14 zu Art. 60 VAG). Andernfalls könnte sich ein Versicherungsunternehmen der Aufsicht entziehen, indem es auf die Bewilligung verzichtet. Die Ergreifung sichernder Massnahmen im Abwicklungsverfahren setzt allerdings nicht unbedingt eine Nichteinhaltung des genehmigten Abwicklungsplans voraus. Art. 51 VAG ist vielmehr auch im Abwicklungsverfahren integral anwendbar. Die Ergreifung sichernder Massnahmen gehört mithin zur Aufsichtstätigkeit der FINMA, und zwar bis zur Entlassung des jeweiligen Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht. Entsprechend kann die FINMA sichernde Massnahmen gestützt auf Art. 51 VAG auch im Abwicklungsplan selbst vorsehen (vgl.”
“und die für diese Aufgabe verantwortliche Person (Bst. c). Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Art. 61 Abs. 2 VAG (Massnahmen beim Entzug der Bewilligung, namentlich sichernde Massnahmen nach Art. 51 VAG) - sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 3 VAG). Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden (Art. 60 Abs. 4 VAG). Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kaution zurück (Art. 60 Abs. 5 VAG).”
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