Das Versicherungsunternehmen hat eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20072zu beauftragen.
Das Versicherungsunternehmen muss seine Jahresrechnung und gegebenenfalls seine Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des OR3prüfen lassen.4