Den Artikeln 51–54j dieses Gesetzes unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Zuständigkeit der Finanzmarktaufsicht (FINMA) für Schutzmassnahmen, für Massnahmen bei Insolvenzgefahr und für Massnahmen im Versicherungskonkurs unterstehen:
die in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaft einer Gruppe oder eines Konglomerats;
unabhängig vom Bestehen einer Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht: diejenigen Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die wesentliche Funktionen für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten erfüllen (wesentliche Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften).
Der Bundesrat legt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit fest.
Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften und führt darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.
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