Auf Versicherungsunternehmen, welche die konzerninterne Direkt- oder Rückversicherung (Direkt- oder Rückversicherungscaptive) betreiben, sind die Artikel 10, 13, 15 Absatz 1 Buchstabe d, 17–20, 32–34, 36–39, 52e Absatz 2, 54abis, 57–59 und 62 nicht anwendbar.
Als Versicherungsunternehmen nach Absatz 1 gilt ein Versicherungsunternehmen, das:
zu einem Unternehmen, einer Gruppe von Unternehmen oder einem Konglomerat gehört, das oder die im Übrigen nicht im Versicherungsgeschäft tätig ist; und
Risiken dieses Unternehmens, dieser Gruppe oder dieses Konglomerats versichert oder rückversichert.
Betreibt ein solches Versicherungsunternehmen neben der konzerninternen Direkt- oder Rückversicherung zusätzlich ein Drittgeschäft, so gilt Absatz 1 nur für die konzerninterne Direkt- oder Rückversicherung.
Die Bestimmungen nach Absatz 1 bleiben in jedem Fall anwendbar, wenn aus den von Versicherungsunternehmen nach Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträgen Ansprüche aus Pflichtversicherungen zugunsten nicht professioneller Versicherungsnehmerinnen und -nehmer resultieren könnten.
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