Das Gesamtvermögen einer Versicherungszweckgesellschaft umfasst das Gesellschaftsvermögen und das Risikovermögen. Das Risikovermögen bildet eine Risikogruppe oder gliedert sich in mehrere Risikogruppen. Jede Risikogruppe ist rechnerisch selbstständig geführt, wirtschaftlich unabhängig und stellt ein rechtlich verselbstständigtes Teilvermögen dar. Eine Risikogruppe bezieht sich auf ein spezifisches Risiko, das die Versicherungszweckgesellschaft von Versicherungsunternehmen übernimmt und vollständig über die Emission von entsprechenden Finanzinstrumenten absichert.
Die Haftung der Versicherungszweckgesellschaft für Verbindlichkeiten einer Risikogruppe ist auf das Teilvermögen dieser Risikogruppe beschränkt. Jede Risikogruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.
Sachen und Rechte, die zu einer Risikogruppe gehören, werden im Konkurs der Versicherungszweckgesellschaft abgesondert. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Versicherungszweckgesellschaft auf:
die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Risikogruppe eingegangen ist;
Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
Aus dem Erlös des Teilvermögens einer Risikogruppe werden vorweg Forderungen aus den Risikoübernahmeverpflichtungen dieser Risikogruppe gedeckt. Ein Überschuss wird anteilig auf die Inhaberinnen und Inhaber oder Gläubigerinnen und Gläubiger von Finanzinstrumenten dieser Risikogruppe gemäss Artikel 30e Absatz 1 Buchstabe c verteilt.
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
die Errichtung, Organisation und Aufhebung von Risikogruppen;
die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision von Risikogruppen.
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