Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, sind die Artikel 10, 13, 15, 17–20, 32–34, 36–39, 52e Absatz 2, 54abis, 57–59 und 62 nicht anwendbar.
Betreibt ein Versicherungsunternehmen sowohl die Direkt- als auch die Rückversicherung, so sind die Bestimmungen nach Absatz 1 nur auf das von ihm betriebene Rückversicherungsgeschäft nicht anwendbar.
Die übrigen Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung. Die geringere Schutzbedürftigkeit und die Besonderheiten des Geschäftsmodells bei der Rückversicherung sind dabei zu berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Für Rückversicherungsunternehmen mit geringer Grösse und Komplexität ist eine erleichterte Aufsicht zu gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
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