Mit der Anordnung oder Genehmigung von Massnahmen nach den Artikeln 52a –52m gegenüber einem Direktversicherungsunternehmen kann die FINMA die Beendigung von Rückversicherungsverträgen oder die Ausübung von Rechten zu deren Beendigung aufschieben.
Sie kann den Aufschub nur anordnen, wenn die Beendigung oder die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 durch die Massnahmen begründet ist.
Sie kann den Aufschub längstens für vier Monate anordnen. Sie bezeichnet den Beginn und das Ende des Aufschubs. Hat sie einen Sanierungsplan nach Artikel 52b genehmigt, so endet der Aufschub spätestens zwei Monate nach dieser Genehmigung.
Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Rückversicherungsunternehmen kann die FINMA diesen Einsichtsrechte in das Direktversicherungsunternehmen während des Aufschubs gewähren.
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