Verbindlichkeiten, welche das Versicherungsunternehmen während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und i oder während eines Sanierungsverfahrens mit Genehmigung der FINMA oder einer oder eines von dieser eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten eingehen durfte, werden im Falle einer Konkursliquidation vor allen anderen befriedigt.