In den Verfahren nach Artikel 51a Absatz 1 können die Gläubigerinnen und Gläubiger und die Eignerinnen und Eigner eines Versicherungsunternehmens oder einer wesentlichen Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft lediglich Beschwerde führen gegen:
die Genehmigung des Sanierungsplans;
Verwertungshandlungen;
die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung.
Verwertungshandlungen der Konkursliquidatorin oder des Konkursliquidators gelten als Realakte. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann darüber von der FINMA eine Verfügung im Sinne von Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19681(VwVG) verlangen.
Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG2ist in diesen Verfahren ausgeschlossen.