Beschwerden in den Verfahren nach Artikel 51a Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist ausgeschlossen für Beschwerden gegen:
- die Anordnung von Schutzmassnahmen;
- die Anordnung eines Sanierungsverfahrens;
- die Genehmigung des Sanierungsplans; und
- die Anordnung der Konkursliquidation.