Die Versicherungsgruppe und die mit der Geschäftsführung einerseits und der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits betrauten Personen der Versicherungsgruppe müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Die Personen nach Absatz 1 müssen zudem einen guten Ruf geniessen.
Die Versicherungsgruppe muss so organisiert sein, dass sie insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann.
Versicherungsgruppen sind verpflichtet, Stabilisierungspläne im Sinne von Artikel 22a zu erstellen. Mit Erstellung eines umfassenden Stabilisierungsplans entfällt die Pflicht für die Versicherungsunternehmen der Gruppe, weitere Pläne zu erstellen.
Die FINMA kann Auflösungspläne (resolution plans) für Versicherungsgruppen erstellen. Sie legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation der Versicherungsgruppe durchgeführt werden soll. Die Versicherungsgruppe hat der FINMA die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Erstellt die FINMA einen umfassenden Auflösungsplan für die Versicherungsgruppe, erübrigen sich weitere Pläne.
Der Bundesrat kann Bestimmungen zur Umsetzung international anerkannter Grundsätze für die Aufsicht über international tätige Versicherungsgruppen erlassen.
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