Das Versicherungskonglomerat und die mit der Geschäftsführung einerseits und der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits betrauten Personen des Versicherungskonglomerats müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Die Personen nach Absatz 1 müssen zudem einen guten Ruf geniessen.
Das Versicherungskonglomerat muss so organisiert sein, dass es insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann.
Versicherungskonglomerate sind verpflichtet, Stabilisierungspläne im Sinne von Artikel 22a zu erstellen. Mit Erstellung eines umfassenden Stabilisierungsplans entfällt die Pflicht für die Versicherungsunternehmen des Konglomerats, weitere Pläne zu erstellen.
Die FINMA kann Auflösungspläne (resolution plans) für Versicherungskonglomerate erstellen. Sie legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation des Versicherungskonglomerats durchgeführt werden soll. Das Versicherungskonglomerat hat der FINMA die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Erstellt die FINMA einen umfassenden Auflösungsplan für das Versicherungskonglomerat, erübrigen sich weitere Pläne.
Der Bundesrat kann Bestimmungen zur Umsetzung international anerkannter Grundsätze für die Aufsicht über international tätige Versicherungskonglomerate erlassen.
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