Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
für ein Versicherungsunternehmen, das nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügt, Versicherungsverträge abschliesst oder vermittelt;
über eine Versicherungsvermittlerin oder einen Versicherungsvermittler, die oder der nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Registrierung verfügt, Versicherungsverträge vertreibt;
aus dem gebundenen Vermögen Werte ausscheidet oder belastet, sodass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist;
andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebundenen Vermögens vermindern.
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
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