Versicherungsunternehmen erklären gegenüber der FINMA innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022, welche der Geschäfte nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe k sie abschliessen wollen, soweit sie die entsprechenden Erleichterungen in der Aufsicht in Anspruch nehmen möchten.
Die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz mit gebundenem Vermögen für Versicherungsbestände ausländischer Niederlassungen haben die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 zu erfüllen und die betroffenen Versicherten darüber zu informieren.
Innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 sind die Pflichten zu den qualifizierten Lebensversicherungen (Art. 39a –39k ) einzuhalten.
Die Anforderungen nach Artikel 43 sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 zu erfüllen.
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