Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Solvabilität. Er regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Grundsätze insbesondere:
das mit der Solvabilität anzustrebende Niveau des Schutzes der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen;
das risikotragende Kapital, das Zielkapital und deren Ermittlung, einschliesslich der Anforderungen für die anzuwendenden Modelle;
die Schwellenwerte, bei deren Unterschreiten die FINMA Massnahmen nach Artikel 51 ergreifen kann.
Er kann weitere als die in Artikel 9a Absatz 3 genannten Risikokategorien als relevant erklären. Darüber hinaus kann die FINMA im Einzelfall gegenüber einem Versicherungsunternehmen den Einbezug weiterer Risikokategorien verfügen.
Der Bundesrat kann die FINMA zur Regelung von technischen Einzelheiten ermächtigen.
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