961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zur Mindestgliederung der Jahresrechnung.
Sie kann Abweichungen von den Artikeln 959a Absätze 1 und 2, 959b Absätze 2 und 3 sowie 959c Absätze 1 und 2 des Obligationenrechts1vorsehen, soweit sich dies aus den Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts ergibt. Die Mindestgliederung muss insbesondere:
eine standardisierte Darstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung aufweisen;
einen Vergleich der Kapitalanlagen mit den entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen ermöglichen.