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Die Überschusszuteilung hat nach anerkannten versicherungsmathematischen/aktuariellen Methoden zu erfolgen. Die Überschussbeteiligung ist in Zins-, Risiko‑ und Kostenkomponenten aufzuteilen und diese Komponenten pro Teilbestand zu bestimmen. Komponenten können negativ sein und miteinander verrechnet werden. Für jeden Teilbestand und für jeden Vertrag müssen jedoch die Summe der Überschusskomponenten sowie die Anteile für die laufende Überschussbeteiligung und für den Schlussüberschuss je ≥ 0 sein. Innerhalb der Teilbestände erfolgt die Zuteilung zu den einzelnen Verträgen grundsätzlich proportional zu den Bezugsgrössen (Risikoprämie Tod/Invalidität, Kostenprämie, Deckungskapital).
“Jährlich sind dem Überschussfonds mindestens 20 % der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherten zuzuteilen (Art. 136 Abs. 4 AVO). Die jährliche Zuweisung kann auch den Wert Null betragen (Art. 31 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 100). Die jährliche Entnahme spiegelt also nur partiell den Geschäftsverlauf im aktuellen Geschäftsjahr wider. Es findet eine Glättung über die erfolgreichen und weniger erfolgreichen Jahre statt (Erläuterungen zu Art. 31 der Lebensversicherungsrichtlinie; siehe hierzu auch das Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 95). Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen (Art. 136 Abs. 5 AVO). Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzunehmen (Art. 137 Abs. 1 AVO). Die Überschusszuteilung hat nach anerkannten aktuariellen Methoden zu erfolgen (Art. 32 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie, die in Art. 32 Abs. 1 lit. a ff. in nicht abschliessender Weise zulässige Methoden nennt; siehe auch Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 104). Die Überschussbeteiligung besteht aus Zins-, Risiko- und Kostenkomponenten, die bei der Überschusszuteilung pro Teilbestand bestimmt werden müssen. Die Überschusskomponenten können negativ sein und miteinander verrechnet werden. Pro Teilbestand und pro Vertrag müssen aber sowohl die Summe der Überschusskomponenten als auch der Anteil für die laufende Überschussbeteiligung und der Anteil für den Schlussüberschuss jeweils grösser oder gleich Null sein (Art. 32 Abs. 2 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 105). Innerhalb der Teilbestände wird die Zuteilung der Überschussbeteiligung zu den einzelnen Verträgen grundsätzlich proportional zu den Bezugsgrössen Risikoprämie Tod und Invalidität, Kostenprämie und Deckungskapital vorgenommen (Art.”
“Jährlich sind dem Überschussfonds mindestens 20 % der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherten zuzuteilen (Art. 136 Abs. 4 AVO). Die jährliche Zuweisung kann auch den Wert Null betragen (Art. 31 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 100). Die jährliche Entnahme spiegelt also nur partiell den Geschäftsverlauf im aktuellen Geschäftsjahr wider. Es findet eine Glättung über die erfolgreichen und weniger erfolgreichen Jahre statt (Erläuterungen zu Art. 31 der Lebensversicherungsrichtlinie; siehe hierzu auch das Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 95). Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen (Art. 136 Abs. 5 AVO). Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzunehmen (Art. 137 Abs. 1 AVO). Die Überschusszuteilung hat nach anerkannten aktuariellen Methoden zu erfolgen (Art. 32 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie, die in Art. 32 Abs. 1 lit. a ff. in nicht abschliessender Weise zulässige Methoden nennt; siehe auch Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 104). Die Überschussbeteiligung besteht aus Zins-, Risiko- und Kostenkomponenten, die bei der Überschusszuteilung pro Teilbestand bestimmt werden müssen. Die Überschusskomponenten können negativ sein und miteinander verrechnet werden. Pro Teilbestand und pro Vertrag müssen aber sowohl die Summe der Überschusskomponenten als auch der Anteil für die laufende Überschussbeteiligung und der Anteil für den Schlussüberschuss jeweils grösser oder gleich Null sein (Art. 32 Abs. 2 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 105). Innerhalb der Teilbestände wird die Zuteilung der Überschussbeteiligung zu den einzelnen Verträgen grundsätzlich proportional zu den Bezugsgrössen Risikoprämie Tod und Invalidität, Kostenprämie und Deckungskapital vorgenommen (Art.”
“Jährlich sind dem Überschussfonds mindestens 20 % der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherten zuzuteilen (Art. 136 Abs. 4 AVO). Die jährliche Zuweisung kann auch den Wert Null betragen (Art. 31 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 100). Die jährliche Entnahme spiegelt also nur partiell den Geschäftsverlauf im aktuellen Geschäftsjahr wider. Es findet eine Glättung über die erfolgreichen und weniger erfolgreichen Jahre statt (Erläuterungen zu Art. 31 der Lebensversicherungsrichtlinie; siehe hierzu auch das Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 95). Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen (Art. 136 Abs. 5 AVO). Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzunehmen (Art. 137 Abs. 1 AVO). Die Überschusszuteilung hat nach anerkannten aktuariellen Methoden zu erfolgen (Art. 32 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie, die in Art. 32 Abs. 1 lit. a ff. in nicht abschliessender Weise zulässige Methoden nennt; siehe auch Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 104). Die Überschussbeteiligung besteht aus Zins-, Risiko- und Kostenkomponenten, die bei der Überschusszuteilung pro Teilbestand bestimmt werden müssen. Die Überschusskomponenten können negativ sein und miteinander verrechnet werden. Pro Teilbestand und pro Vertrag müssen aber sowohl die Summe der Überschusskomponenten als auch der Anteil für die laufende Überschussbeteiligung und der Anteil für den Schlussüberschuss jeweils grösser oder gleich Null sein (Art. 32 Abs. 2 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 105). Innerhalb der Teilbestände wird die Zuteilung der Überschussbeteiligung zu den einzelnen Verträgen grundsätzlich proportional zu den Bezugsgrössen Risikoprämie Tod und Invalidität, Kostenprämie und Deckungskapital vorgenommen (Art.”
In der zitierten Rechtsprechung wird festgehalten, dass die Überschussanteile, soweit sie den einzelnen Versicherten zugeteilt sind, als geschuldet gelten; dort wurde sodann festgestellt, dass die Beklagte den Kläger periodisch über die Überschussbeteiligung bzw. die entsprechende Abrechnung orientierte.
“Pro Teilbestand und pro Vertrag müssen aber sowohl die Summe der Überschusskomponenten als auch der Anteil für die laufende Überschussbeteiligung und der Anteil für den Schlussüberschuss jeweils grösser oder gleich Null sein (Art. 32 Abs. 2 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 105). Innerhalb der Teilbestände wird die Zuteilung der Überschussbeteiligung zu den einzelnen Verträgen grundsätzlich proportional zu den Bezugsgrössen Risikoprämie Tod und Invalidität, Kostenprämie und Deckungskapital vorgenommen (Art. 32 Abs. 3 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 106). Sobald die Überschussanteile an die einzelnen Versicherten zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versicherungstechnischen Bilanzposition auszuweisen (Art. 137 Abs. 2 AVO). Das System der Überschussbeteiligung darf während der Laufzeit eines Vertrags nicht zu Ungunsten der Versicherten geändert werden (Art. 137 Abs. 3 AVO). Sieht der Lebensversicherungsvertrag einen Schlussüberschussanteil vor, so ist dafür eine gesonderte, vertragsindividuelle Rückstellung zu bilden und jährlich zu alimentieren. Der Schlussüberschussanteil darf nicht nur aus der Ertragssituation beim Ablauf des Vertrags abgeleitet werden (Art. 138 Abs. 1 AVO). In Nachachtung der ihr obliegenden Pflichten (siehe vorstehende E. 2.4.1) und entgegen den Behauptungen des Klägers (act. G 1, III. Rz 6) orientierte die Beklagte den Kläger periodisch über die Überschussbeteiligung bzw. die entsprechende Abrechnung (act. G”
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