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Für vertraglich vorgesehene Schlussüberschussanteile ist eine separate, vertragsbezogene Rückstellung zu bilden und jährlich zu dotieren. Die Finanzierung dieses Schlussüberschussanteils darf nicht ausschliesslich aus der Ertragssituation beim Vertragsende abgeleitet werden.
“Innerhalb der Teilbestände wird die Zuteilung der Überschussbeteiligung zu den einzelnen Verträgen grundsätzlich proportional zu den Bezugsgrössen Risikoprämie Tod und Invalidität, Kostenprämie und Deckungskapital vorgenommen (Art. 32 Abs. 3 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 106). Sobald die Überschussanteile an die einzelnen Versicherten zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versicherungstechnischen Bilanzposition auszuweisen (Art. 137 Abs. 2 AVO). Das System der Überschussbeteiligung darf während der Laufzeit eines Vertrags nicht zu Ungunsten der Versicherten geändert werden (Art. 137 Abs. 3 AVO). Sieht der Lebensversicherungsvertrag einen Schlussüberschussanteil vor, so ist dafür eine gesonderte, vertragsindividuelle Rückstellung zu bilden und jährlich zu alimentieren. Der Schlussüberschussanteil darf nicht nur aus der Ertragssituation beim Ablauf des Vertrags abgeleitet werden (Art. 138 Abs. 1 AVO). In Nachachtung der ihr obliegenden Pflichten (siehe vorstehende E. 2.4.1) und entgegen den Behauptungen des Klägers (act. G 1, III. Rz 6) orientierte die Beklagte den Kläger periodisch über die Überschussbeteiligung bzw. die entsprechende Abrechnung (act. G”
“Innerhalb der Teilbestände wird die Zuteilung der Überschussbeteiligung zu den einzelnen Verträgen grundsätzlich proportional zu den Bezugsgrössen Risikoprämie Tod und Invalidität, Kostenprämie und Deckungskapital vorgenommen (Art. 32 Abs. 3 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 106). Sobald die Überschussanteile an die einzelnen Versicherten zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versicherungstechnischen Bilanzposition auszuweisen (Art. 137 Abs. 2 AVO). Das System der Überschussbeteiligung darf während der Laufzeit eines Vertrags nicht zu Ungunsten der Versicherten geändert werden (Art. 137 Abs. 3 AVO). Sieht der Lebensversicherungsvertrag einen Schlussüberschussanteil vor, so ist dafür eine gesonderte, vertragsindividuelle Rückstellung zu bilden und jährlich zu alimentieren. Der Schlussüberschussanteil darf nicht nur aus der Ertragssituation beim Ablauf des Vertrags abgeleitet werden (Art. 138 Abs. 1 AVO). In Nachachtung der ihr obliegenden Pflichten (siehe vorstehende E. 2.4.1) und entgegen den Behauptungen des Klägers (act. G 1, III. Rz 6) orientierte die Beklagte den Kläger periodisch über die Überschussbeteiligung bzw. die entsprechende Abrechnung (act. G”
“Innerhalb der Teilbestände wird die Zuteilung der Überschussbeteiligung zu den einzelnen Verträgen grundsätzlich proportional zu den Bezugsgrössen Risikoprämie Tod und Invalidität, Kostenprämie und Deckungskapital vorgenommen (Art. 32 Abs. 3 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 106). Sobald die Überschussanteile an die einzelnen Versicherten zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versicherungstechnischen Bilanzposition auszuweisen (Art. 137 Abs. 2 AVO). Das System der Überschussbeteiligung darf während der Laufzeit eines Vertrags nicht zu Ungunsten der Versicherten geändert werden (Art. 137 Abs. 3 AVO). Sieht der Lebensversicherungsvertrag einen Schlussüberschussanteil vor, so ist dafür eine gesonderte, vertragsindividuelle Rückstellung zu bilden und jährlich zu alimentieren. Der Schlussüberschussanteil darf nicht nur aus der Ertragssituation beim Ablauf des Vertrags abgeleitet werden (Art. 138 Abs. 1 AVO). In Nachachtung der ihr obliegenden Pflichten (siehe vorstehende E. 2.4.1) und entgegen den Behauptungen des Klägers (act. G 1, III. Rz 6) orientierte die Beklagte den Kläger periodisch über die Überschussbeteiligung bzw. die entsprechende Abrechnung (act. G”
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