(Art. 9 und 9b VAG)
1 commentary
Bei einer bereits eingeleiteten Abwicklung erfassen die für das SST verwendeten Going‑Concern‑ und Run‑Off‑Annahmen die Lage des Unternehmens offenkundig nicht adäquat. Ein Versicherer in Abwicklung darf seine Geschäftsplanung gemäss Art. 60 Abs. 2 und 4 VAG nur noch auf die Abwicklung laufender Verträge stützen. Vor diesem Hintergrund ist es für die Solvenzermittlung nicht sachgerecht, die Annahme zugrunde zu legen, das Unternehmen werde erst in einem Jahr in den Run‑Off gehen. Die finanzielle Situation eines auf die Betriebserlaubnis verzichtenden bzw. abgewickelten Versicherers ist daher nicht mit der eines aktiven Versicherungsunternehmens vergleichbar.
“November 2005 [AVO; SR 961.011]; heute: Art. 21 ff. AVO und Art. 1 ff. der Versicherungsaufsichtsverordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 [AVO-FINMA; SR 961.011.1]) sind Ausführungsbestimmungen zu Art. 9 VAG (vgl. aArt. 9 Abs. 3 VAG); sie konkretisieren folglich die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausübung der Versicherungstätigkeit (vgl. E. 5.5 hiervor). Unter Zuhilfenahme des SST sollen die Versicherungsunternehmen zuhanden der FINMA möglichst zuverlässig ermitteln können, ob sie auch in einem Jahr noch genügend Kapital besitzen werden, um ihr Geschäft weiterzuführen (vgl. KELLER / SCHOTT, in: Basler Kommentar, 2013, N. 95 zu Art. 9 VAG). Der SST basiert damit in Bezug auf die Einjahresperiode ab dem Stichtag auf dem Fortführungsgrundsatz ("Going Concern-Prinzip"), während für die Berechnung des Werts der Versicherungsverpflichtungen am Jahresende angenommen wird, dass die Versicherung in den Run-Off geht, d.h. kein Neugeschäft mehr generiert (vgl. KELLER / SCHOTT, a.a.O., N. 112 zu Art. 9 VAG; vgl. heute Art. 22 Abs. 2 AVO sowie FINMA, Technische Beschreibung für das SST-Standardmodell Marktrisiko - Standardmodell Versicherungen vom 31. Oktober 2024, S. 6 f.). Sowohl die Going Concern- wie auch die Run-Off-Annahme zur Bestimmung des risikotragenden Kapitals gemäss SST erfassen die Situation der Beschwerdeführerin offenkundig nicht adäquat: Die Beschwerdeführerin befindet sich in der Abwicklung, weshalb bereits feststeht, dass die Unternehmenstätigkeit nicht fortgeführt wird. Ihre realistische Geschäftsplanung darf gemäss Art. 60 Abs. 2 und 4 VAG nur noch die Abwicklung der bestehenden Versicherungsverträge umfassen. Zudem ist es bei der Ermittlung der Solvenz einer Versicherung, welche sich bereits im Run-Off befindet, naheliegenderweise unangebracht, die Annahme zu treffen, dass sie sich (erst) in einem Jahr in den Run-Off begeben wird. Die finanzielle Situation eines Versicherungsunternehmens, welches auf die Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verzichtet hat, ist daher insbesondere auch unter dem Blickwinkel des SST nicht mit derjenigen eines aktiven Versicherungsunternehmens vergleichbar.”
“November 2005 [AVO; SR 961.011]; heute: Art. 21 ff. AVO und Art. 1 ff. der Versicherungsaufsichtsverordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 [AVO-FINMA; SR 961.011.1]) sind Ausführungsbestimmungen zu Art. 9 VAG (vgl. aArt. 9 Abs. 3 VAG); sie konkretisieren folglich die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausübung der Versicherungstätigkeit (vgl. E. 5.5 hiervor). Unter Zuhilfenahme des SST sollen die Versicherungsunternehmen zuhanden der FINMA möglichst zuverlässig ermitteln können, ob sie auch in einem Jahr noch genügend Kapital besitzen werden, um ihr Geschäft weiterzuführen (vgl. KELLER / SCHOTT, in: Basler Kommentar, 2013, N. 95 zu Art. 9 VAG). Der SST basiert damit in Bezug auf die Einjahresperiode ab dem Stichtag auf dem Fortführungsgrundsatz ("Going Concern-Prinzip"), während für die Berechnung des Werts der Versicherungsverpflichtungen am Jahresende angenommen wird, dass die Versicherung in den Run-Off geht, d.h. kein Neugeschäft mehr generiert (vgl. KELLER / SCHOTT, a.a.O., N. 112 zu Art. 9 VAG; vgl. heute Art. 22 Abs. 2 AVO sowie FINMA, Technische Beschreibung für das SST-Standardmodell Marktrisiko - Standardmodell Versicherungen vom 31. Oktober 2024, S. 6 f.). Sowohl die Going Concern- wie auch die Run-Off-Annahme zur Bestimmung des risikotragenden Kapitals gemäss SST erfassen die Situation der Beschwerdeführerin offenkundig nicht adäquat: Die Beschwerdeführerin befindet sich in der Abwicklung, weshalb bereits feststeht, dass die Unternehmenstätigkeit nicht fortgeführt wird. Ihre realistische Geschäftsplanung darf gemäss Art. 60 Abs. 2 und 4 VAG nur noch die Abwicklung der bestehenden Versicherungsverträge umfassen. Zudem ist es bei der Ermittlung der Solvenz einer Versicherung, welche sich bereits im Run-Off befindet, naheliegenderweise unangebracht, die Annahme zu treffen, dass sie sich (erst) in einem Jahr in den Run-Off begeben wird. Die finanzielle Situation eines Versicherungsunternehmens, welches auf die Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verzichtet hat, ist daher insbesondere auch unter dem Blickwinkel des SST nicht mit derjenigen eines aktiven Versicherungsunternehmens vergleichbar.”
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