961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
(Art. 30e und 30f VAG)
Als Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 30e und 30f VAG gelten Finanzinstrumente gemäss Artikel 3 Buchstabe a des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 20181(FIDLEG).
Als spezifisches Risiko im Sinne von Artikel 30f Absatz 1 VAG gelten gleichartige oder verschiedenartige Risiken aus einem oder mehreren Versicherungszweigen eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen.
Als Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Kapitels gelten die Inhaberinnen und Inhaber beziehungsweise Gläubigerinnen und Gläubiger von Finanzinstrumenten der Versicherungszweckgesellschaft.