961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
(Art. 30f VAG)
Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft kann die Aufhebung einzelner Risikogruppen beschliessen.
Bei der Aufhebung einer Risikogruppe ist auf die Gleichbehandlung aller Anlegerinnen und Anleger und deren frühzeitige Information zu achten.
Nach der Aufhebung einer Risikogruppe muss das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft bei der Revisionsstelle eine Bestätigung über die ordnungsgemässe Durchführung einholen.
Für jedes Teilvermögen kann im Fall einer Zahlungsunfähigkeit eine Gläubigerversammlung oder ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden.
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