961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
(Art. 36 VAG)
Bei Lebensversicherungsverträgen, die auf Schweizerfranken lauten, bestimmt sich der maximale technische Zinssatz nach einem angepassten rollenden Vierjahresmittel des Referenzzinssatzes.
Das rollende Vierjahresmittel wird über monatliche Werte des Referenzzinssatzes berechnet. Der Referenzzinssatz ist der Kassazinssatz der Schweizerischen Nationalbank für Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit 10 Jahren Laufzeit.
Ist das rollende Vierjahresmittel positiv, so wird es aufgeteilt, und es werden die einzelnen Teile nach Absatz 4 gewichtet. Die Summe dieser gewichteten Teile abzüglich 0,1 Prozent ergibt das angepasste rollende Vierjahresmittel.
Folgende Teile des rollenden Vierjahresmittels werden mit den nachstehenden Gewichten multipliziert:
Teil von 0 Prozent bis 0,5 Prozent: Gewicht 1;
verbleibender Teil von 0,5 Prozent bis 1 Prozent: Gewicht 0,8;
verbleibender Teil von 1 Prozent bis 1.5 Prozent: Gewicht 0,6;
verbleibender Teil von 1,5 Prozent bis 2 Prozent: Gewicht 0,4;
verbleibender Teil über 2 Prozent: Gewicht 0,3.
Ist das rollende Vierjahresmittel negativ, so ist das angepasste rollende Vierjahresmittel das rollende Vierjahresmittel abzüglich 0,1 Prozent.
Liegt das nach den Absätzen 3–5 zu ermittelnde angepasste rollende Vierjahresmittel jeweils drei Monate hintereinander mindestens 0,25 Prozentpunkte über oder unter dem bisherigen maximalen technischen Zinssatz, so wird der maximale technische Zinssatz neu festgelegt; er entspricht dem angepassten rollenden Vierjahresmittel.
Bei wesentlich veränderten Verhältnissen, namentlich im Bereich des Kapitalmarktes, kann die FINMA den nach den Absätzen 1–6 ermittelten maximalen technischen Zinssatz angemessen korrigieren.
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