Für die Tarifierung der Lebensversicherungsverträge muss das Versicherungsunternehmen von der FINMA anerkannte biometrische und demographische Grundlagen verwenden.2
Das Versicherungsunternehmen überarbeitet die eigenen für die Tarifierung verwendeten statistischen Grundlagen regelmässig und passt sie mindestens alle zehn Jahre den neuesten Erkenntnissen an.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.