961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
Das Versicherungsunternehmen darf Darlehen nur auf rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen gewähren (Policendarlehen).
Die Summe der Policendarlehen, welche das Versicherungsunternehmen einem Versicherungsnehmer oder einer Versicherungsnehmerin gewährt, darf den aktuellen Rückkaufswert des Versicherungsvertrages nicht übersteigen.
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