961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
(Art. 39f VAG)
Das Basisinformationsblatt ist den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern auf einem dauerhaften Datenträger nach Artikel 14c Absatz 4 oder über eine Website zur Verfügung zu stellen.
Wird es über eine Website zur Verfügung gestellt, so muss das Versicherungsunternehmen:
dafür sorgen, dass das Basisinformationsblatt jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden kann;
den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern die Adresse der Website und die Stelle, bekanntgeben, an der die Informationen auf dieser Website eingesehen werden können.
Das Basisinformationsblatt ist den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern so bereitzustellen, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die darin enthaltenen Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss oder auf die Erbringung der Versicherungsdienstleistung zu verstehen.
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