(Art. 39c Abs. 2 Bst. b VAG)
Das Versicherungsunternehmen muss der Versicherungsnehmerin und dem Versicherungsnehmer insbesondere Folgendes in verständlicher Sprache beschreiben:
- den Sparprozess;
- die Versicherungsdeckung;
- die Laufzeit der qualifizierten Lebensversicherung.