961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
Die Überschussanteile für die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen sind ausschliesslich dem Überschussfonds zu entnehmen.
Mittel, die dem Überschussfonds zugewiesen werden, sind spätestens innert fünf Jahren den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zuzuteilen.
Bei einem negativen Gesamtsaldo dürfen für das betreffende Jahr keine Überschuss- anteile zugeteilt werden.
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