(Art. 31 Abs. 1, 38 und Art. 46 Abs. 1 Bst. f und g VAG)
- Die FINMA kann in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung Ausführungsbestimmungen zur Verwendung der freigewordenen Mittel erlassen, die durch die Auflösung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen entstehen.
- Sie berücksichtigt dabei insbesondere, durch wen die Rückstellungen finanziert worden sind.
- Artikel 155 Absatz 1 bleibt vorbehalten.