961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
Die FINMA und die Aufsichtsbehörde im Sinne des KVAG1koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, wenn die Durchführung einer Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG einen Einfluss auf die soziale Krankenversicherung hat oder haben kann. Einen Einfluss auf die soziale Krankenversicherung haben namentlich:
ungenügende Eigenmittel;
ungenügende Rückstellungen;
eine Verletzung der Bestimmungen zum gebundenen Vermögen;
die Übertragung des Versicherungsbestandes nach den Artikeln 51 Absatz 2 Buchstabe d und 62 VAG;
eine Änderung der rechtlichen Struktur der Gesellschaft oder der Versicherungsgruppe oder eine Beteiligung nach Artikel 21 VAG;
jede strafbare Handlung, die einen Einfluss auf die Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben kann;
eine Verletzung der Bestimmungen über Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, über das Risikomanagement und über die Revision;
eine gefährdete finanzielle Situation;
sichernde Massnahmen nach Artikel 51 VAG;
eine Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.
Die FINMA und die Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 können ihre Aufsichtstätigkeiten auch im Rahmen eines regelmässigen Informationsaustauschs über die ihrer Aufsicht unterstellten Rechtsträger koordinieren.