961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
Nicht Gegenstand der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversicherung sind Schäden an:
leicht versetzbaren Bauten (wie Ausstellungs- und Festhütten, Grosszelte, Karusselle, Schau- und Messebuden, Tragluft- und Rautenhallen) sowie an deren Inhalt;
Wohnwagen, Mobilheimen, Booten und Luftfahrzeugen samt Zubehör;
Motorfahrzeugen als Warenlager im Freien oder unter einem Schirmdach;
Bergbahnen, Seilbahnen, Skiliften, elektrischen Freileitungen und Masten (ausgenommen Ortsnetze);
Sachen, die sich auf Baustellen befinden;
Treibhäusern, Treibbeetfenstern und -pflanzen;
Atomanlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031.
Als Baustelle gilt das ganze Areal, auf dem Sachwerte vorhanden sind, die sich dort im Zusammenhang mit einem Bauwerk befinden, selbst vor dessen Beginn und nach dessen Beendigung