(Art. 14a , 44 Abs. 1 Bst. b, 45a Abs. 3 und 45b VAG)
- Folgende Verhaltensweisen oder Umstände sind aufgrund von Interessenkonflikten in jedem Fall unzulässig:
a. Wenn ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler:
1. mit einem Versicherungsunternehmen Zusammenarbeitsvereinbarungen oder andere Vereinbarungen eingegangen sind, die ihre Freiheit, auch für andere Versicherungsunternehmen tätig zu werden, beeinträchtigen;
2. am Gesellschaftskapital eines Versicherungsunternehmens direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind.
b. Wenn ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler, beziehungsweise die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sowie Personen, die an der ungebundenen Versicherungsvermittlerin direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind:
1. eine leitende Funktion in einem Versicherungsunternehmen innehaben; oder
2. auf andere Weise auf den Geschäftsgang eines Versicherungsunternehmens Einfluss nehmen können.
c. Wenn ein Versicherungsunternehmen am Gesellschaftskapital einer ungebundenen Versicherungsvermittlerin direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt ist.
d. Wenn ein Versicherungsunternehmen beziehungsweise die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sowie Personen, die am Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind:
1. bei einer ungebundenen Versicherungsvermittlerin eine leitende Funktion innehaben; oder
2. auf andere Weise auf den Geschäftsgang einer ungebundenen Versicherungsvermittlerin Einfluss nehmen können.
- Für die Offenlegung von Interessenkonflikten durch Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gilt Artikel 14c sinngemäss.