(Art. 67 VAG)
Die FINMA kann einen Auflösungsplan erstellen, wenn:
- die Insolvenz einer Versicherungsgruppe das Finanzsystem oder die Realwirtschaft beeinträchtigen könnte; oder
- insbesondere folgende Merkmale einer Versicherungsgruppe es rechtfertigen:
1. die Grösse,
2. die Komplexität,
3. die Verbundenheit,
4. das Risikoprofil.