Versicherungsgruppen müssen ihre Solvabilität durch einen konsolidierten Gruppen-SST ermitteln. Dabei werden das massgebende risikotragende Kapital und das Zielkapital auf Basis einer konsolidierten marktkonformen Bilanz (konsolidierte Bilanz) ermittelt.2
1bis. Die Versicherungsgruppe erfüllt den konsolidierten Gruppen-SST, wenn die Solvabilität nach Artikel 9 Absatz 2 VAG basierend auf der konsolidierten Bilanz ausreichend ist.3
Die FINMA kann:
Bestimmungen erlassen, welche der Verfügbarkeit und Übertragbarkeit von Kapital innerhalb der Versicherungsgruppe Rechnung tragen;
Aufschläge zum Zielkapital oder Abschläge vom risikotragenden Kapital anordnen, falls die Fungibilität stark eingeschränkt ist und dies im Modell nicht genügend berücksichtigt wird.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). ↩
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