961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
(Art. 69 VAG)
Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente können nach Genehmigung durch die FINMA im konsolidierten Gruppen-SST der Versicherungsgruppe entweder an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden. Mindestens die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente erfüllen die Anforderungen nach Artikel 37 mit Bezug auf die ausgebenden Gruppengesellschaften.
Die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente sind nicht mit Vermögenswerten der Konzernobergesellschaft oder anderer Gruppengesellschaften sichergestellt.
DieTrigger -Ereignisse nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c beziehen sich ebenfalls auf den SST-Quotienten aus dem konsolidierten Gruppen-SST und auf die Insolvenzgefahr der Konzernobergesellschaft.
Werden im Zusammenhang mit risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten von der Konzernobergesellschaft oder anderen Gruppengesellschaften Garantien abgegeben, einschliesslich solche zur Finanzierung der Geberin des risikoabsorbierenden Kapitalinstruments, so gelten die Voraussetzungen gemäss Buchstabe a–c sinngemäss auch für die garantierenden Gesellschaften und die Garantien; das Risiko allfälliger Doppelzahlungen ist angemessen limitiert.
Es werden angemessene Vorkehrungen getroffen, damit die risikoabsorbierende Wirkung aus Gruppenperspektive gewahrt bleibt.
Forderungen aus Garantien, die mit von der FINMA genehmigten risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten im Zusammenhang stehen, werden bei der Feststellung der Überschuldung der garantierenden Schweizer Konzernobergesellschaft oder anderen garantierenden Schweizer Gruppengesellschaften nicht berücksichtigt, wenn die Garantien sinngemäss die in Artikel 51a Absatz 4 Buchstaben a–c VAG genannten Voraussetzungen erfüllen.
Für risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach diesem Artikel gilt Artikel 37 Absatz 4 sinngemäss.
Die FINMA kann die Kriterien für die Anrechnung oder Berücksichtigung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten regeln, namentlich zur Beurteilung der Qualität der Instrumente, zu deren rechtlicher Durchsetzbarkeit, zur Fungibilität des Kapitals sowie zum Ausfallrisiko des Leistungserbringers. Sie kann im Einzelfall zusätzliche Anforderungen stellen.
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