(Art. 9 VAG)
Der SST bestimmt die Ausstattung mit Kapital (Solvabilität), die ein Versicherungsunternehmen aufweisen muss, um die Versicherten zur Erfüllung ihrer garantierten Ansprüche aus Versicherungsverträgen in einem angemessenen Umfang (Schutzniveau) vor den Insolvenzrisiken des Versicherungsunternehmens zu schützen.