Die FINMA erteilt die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1.2
Die Bewilligung zum Betrieb eines Schadenversicherungszweigs ermächtigt auch zum Betrieb der Versicherungszweige B1–B13, B16 und B18, sofern die zugerechneten Risiken:
im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen oder den Gegenstand betreffen, der gegen das Hauptrisiko versichert ist; und
durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt.
Das dem Versicherungszweig B17 zugerechnete Risiko darf unter den Bedingungen von Absatz 2 ohne besondere Bewilligung gedeckt werden, sofern dieses Risiko:
im Zusammenhang mit den dem Versicherungszweig B18 zugerechneten Risiken steht; oder
sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.
Die Bewilligung zum Betrieb der Versicherungszweige A1, A3, A4 und A5 sowie B1 und B2 ermächtigt auch zum Betrieb der Invaliditätsversicherung.
Die Bewilligung zum Betrieb der Direktversicherung ermächtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung in den bewilligten Versicherungszweigen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). ↩
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