961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
(Art. 9a und 9b VAG)
Das risikotragende Kapital ist gleich der Summe aus:
Kernkapital; und
ergänzendem Kapital.
Das Kernkapital ist gleich der Summe aus:
den SST-Nettoaktiven; und
dem Betrag der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente in Tier 1, die nach Artikel 34 Absatz 5 an das Kernkapital angerechnet werden.
Die SST-Nettoaktiven ergeben sich aus der Differenz zwischen dem marktkonformen Wert der Aktiven einerseits und dem marktkonformen Wert der Verbindlichkeiten einschliesslich der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Artikel 37 andererseits auf Grundlage der Gesamtbilanz nach Artikel 9a Absatz 1 VAG (SST-Bilanz) unter Ausschluss der eigenen Unternehmenssteuern, wobei diese Differenz um die Abzüge nach Absatz 4 reduziert wird.
Die Abzüge sind gleich der Summe aus:
vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen;
im unmittelbaren Besitz des Versicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien, die auf eigenes Risiko gehalten werden; eigene Aktien, deren Veräusserung vertraglich gesichert ist, müssen nicht abgezogen werden, wenn die damit zusammenhängenden Risiken im SST abgebildet werden;
immateriellen Vermögenswerten;
latenten Grundstück- und Handänderungssteuern, im Umfang, in dem keine Verrechnung möglich ist.
Das ergänzende Kapital entspricht dem anrechenbaren Betrag der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Artikel 37, die an das risikotragende Kapital aber nicht an das Kernkapital angerechnet werden.
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