961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
(Art. 9a und 9b VAG)
Die betragsmässige Auswirkung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten auf den SST ist gegeben durch:
den marktkonformen Wert zum Stichtag für die Anrechnung an das risikotragende Kapital; und
die Auswirkung auf das Zielkapital für die Berücksichtigung im Zielkapital.
Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente mit einer verbleibenden Laufzeit, die 12 Monate ab Stichtag nicht übersteigt, können nur dann an das risikotragende Kapital angerechnet werden, wenn in der Ermittlung des Zielkapitals angenommen wird, dass diese risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente bei Ablauf zum Nominalwert zurückbezahlt werden.
Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente mit einer Rückzahlungsoption in den 12 Monaten ab Stichtag können nur unter folgenden Voraussetzungen an das risikotragende Kapital angerechnet werden:
Das Versicherungsunternehmen kennzeichnet im Bericht über die Finanzlage alle solche risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente und weist ihren marktkonformen Wert zum Stichtag aus.
Vor Rückzahlung wird die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben d und e durch einen von der FINMA genehmigten Nachweis gezeigt; wird ein risikoabsorbierendes Kapitalinstrument nicht vorgängig durch ein gleich- oder höherwertiges Instrument abgelöst, so erfolgt der Nachweis durch eine SST-Ermittlung.
Führt die Rückzahlung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Absatz 3 in den 12 Monaten ab Stichtag zu einer Änderung der Risikosituation wie in Artikel 48 Absatz 3, so veröffentlicht das Versicherungsunternehmen die Solvabilität nach Rückzahlung spätestens 10 Tage nach Rückzahlung im Bericht über die Finanzlage.
Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente in Tier 1 können gesamthaft an das Kernkapital bis zu einer betragsmässigen Auswirkung von höchstens 20 Prozent des Kernkapitals angerechnet werden.
Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die nicht an das Kernkapital angerechnet werden, können gesamthaft im risikotragenden Kapital und im Zielkapital zusammen bis zu einer betragsmässigen Auswirkung von höchstens 100 Prozent der SST-Nettoaktiven angerechnet oder berücksichtigt werden.
Die FINMA kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Begrenzungen zulassen. Das Versicherungsunternehmen muss insbesondere darlegen, wie die Risiken, die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Bestandteile des risikotragenden Kapitals abgebildet werden.
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