(Art. 9b und 51a Abs. 4 VAG)
- Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente können unter folgenden Voraussetzungen und nach Genehmigung durch die FINMA entweder an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden:
- Sie sind tatsächlich einbezahlt und nicht mit Vermögenswerten des Versicherungsunternehmens sichergestellt.
- Sie können nicht mit Forderungen des Versicherungsunternehmens verrechnet werden.
- Es ist im Vertrag unwiderruflich festgelegt:
1. bei risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten in Tier 2: dass das Versicherungsunternehmen bei vertraglich definiertenTrigger -Ereignissen mindestens aber sowohl bei Unterschreiten der Schwelle von 100 Prozent des SST-Quotienten als auch bei Insolvenzgefahr, verpflichtet ist, die Zahlung der Kapitalforderung und fälliger Schuldzinsen aufzuschieben; zusätzlich ist im Vertrag sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 51a Absatz 4 VAG erfüllt sind;
2. bei risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten in Tier 1 zusätzlich zu Ziffer 1: dass sie bei vertraglich definiertenTrigger -Ereignissen, mindestens aber sowohl bei Unterschreiten der Schwelle von 80 Prozent des SST-Quotienten, im Zeitpunkt drohender Überschuldung, als auch bei Entzug der Bewilligung durch vollständige Forderungsreduktion wegfallen oder in statutarisches Eigenkapital gewandelt werden; für die Feststellung der drohenden Überschuldung werden die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente als Fremdkapital berücksichtigt;
3. dass die FINMA den Eintritt eines auslösenden Ereignisses nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 mit einer Mitteilung an das Versicherungsunternehmen endgültig feststellen kann;
4. dass sich die Gläubigerinnen und Gläubiger mit der Feststellung nach Ziffer 3 sowie mit allfälligen von der FINMA angeordneten Massnahmen bei Insolvenzgefahr einverstanden erklären.
d. Sie sind auf Dauer ausgerichtet und können nur mit Zustimmung des Versicherungsunternehmens und nur mit vorheriger Genehmigung der FINMA vorzeitig zurückbezahlt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Versicherungsunternehmen nachweist, dass die Rückzahlung nicht zu einer Gefährdung der Solvenz führt.
e. Der Vertrag regelt, dass eine Rückzahlung eines befristeten risikoabsorbierenden Kapitalinstruments nur dann erlaubt ist, wenn:
1. die Rückzahlung nicht zum Unterschreiten der Schwelle von 100 Prozent des SST-Quotienten oder zu einer Insolvenzgefahr führt; oder
2. das Instrument durch ein gleich- oder höherwertiges Instrument abgelöst wird.
- Der Vertrag für ein risikoabsorbierendes Kapitalinstrument mit bedingtem Forderungsverzicht gemäss Absatz 1 Buchstabe c in Tier 1 kann dem Kapitalgeber einen zeitlich aufgeschobenen bedingten Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung der finanziellen Lage des Versicherungsunternehmens einräumen. Dadurch darf die Stärkung der Kapitalbasis des Versicherungsunternehmens im Zeitpunkt der Forderungsreduktion nicht substantiell beeinträchtigt werden.
- Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente in Tier 2 können einen moderaten Anreiz zur Rückzahlung des Instruments beinhalten, solange dieser Anreiz nicht vor Ablauf von zehn Jahren ab dem Ausgabedatum wirkt.
- Die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente dürfen in ihrer risikoabsorbierenden Wirkung durch keinerlei Mechanismen massgeblich beeinträchtigt werden.
- Für Garantien, die das Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Geberin des risikoabsorbierenden Kapitalinstruments abgibt, gelten folgende Anforderungen:
- Die Garantien erfüllen sinngemäss die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2, müssen aber nicht tatsächlich einbezahlt sein.
- Es ist angemessen gewährleistet, dass sie bei der Feststellung der Überschuldung des Versicherungsunternehmens nicht berücksichtigt werden.
- Das Risiko allfälliger Doppelzahlungen, insbesondere aus Garantieforderungen und den risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten, ist angemessen limitiert.
- Forderungen aus Garantien, die mit von der FINMA genehmigten risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten im Zusammenhang stehen, werden bei der Feststellung der Überschuldung der garantierenden Konzernobergesellschaft oder einer anderen garantierenden Gruppengesellschaft nicht berücksichtigt, wenn:
- die garantierende Konzernobergesellschaft oder die garantierende Gruppengesellschaft in der Schweiz domiziliert ist; und
- die Garantien sinngemäss die in Artikel 51a Absatz 4 Buchstaben a–c VAG genannten Voraussetzungen erfüllen.
- Absatz 6 gilt insbesondere auch dann, wenn das Versicherungsunternehmen selbst, eine in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaft oder eine andere in der Schweiz domizilierte Gruppengesellschaft als Garantiegeberin zur Finanzierung der Geberin des risikoabsorbierenden Kapitalinstruments auftritt.
- Die FINMA kann die Kriterien für die Anrechnung oder Berücksichtigung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten regeln, namentlich zur Beurteilung der Qualität der Instrumente, zu deren rechtlicher Durchsetzbarkeit, zur Fungibilität des Kapitals sowie zum Ausfallrisiko des Leistungserbringers. Sie kann im Einzelfall zusätzliche Anforderungen stellen.