961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
(Art. 9a und 9b VAG)
Die Ermittlung des SST deckt alle Positionen der SST-Bilanz und die sich daraus ergebenden Risiken ab.
Bei der Ermittlung des Zielkapitals müssen die Rückversicherung und die Retrozession von Risiken im Rahmen des quantifizierten Risikotransfers vollumfänglich berücksichtigt werden. Dabei ist das Ausfallrisiko in der Modellierung zu berücksichtigen und Absatz 3 sinngemäss einzuhalten.
Kapital- und Risikotransferinstrumente, die nicht unter die Bestimmungen von Absatz 2 und Artikel 37 und 38 fallen, insbesondere empfangene Garantien, können nur unter folgenden Voraussetzungen zielkapitalmindernd berücksichtigt werden:
Sie sind rechtlich bindend und durchsetzbar.
Sie werden im Einklang mit den Bewertungs- und Risikoquantifizierungsgrundsätzen des SST modelliert.
Allfällige Wechselwirkungen zwischen Versicherungsunternehmen und Gegenparteien, die sich insbesondere aus Kapital- und Risikotransferinstrumenten sowie aus Beteiligungsverhältnissen ergeben, werden in der Modellierung berücksichtigt.
Vertraglich vereinbarte Wahlrechte des Versicherungsunternehmens werden im SST unter der für den SST ungünstigsten Ausübung modelliert.
Die Aufhebung der Verträge oder Änderungen an den entsprechenden Verträgen nach dem Stichtag werden der FINMA vorgängig zur Genehmigung vorgelegt.
Allfällige Einschränkungen in der risiko- oder kapitalmindernden Wirkung lassen sich quantifizieren und werden in der Modellierung angemessen abgebildet.
Instrumente nach Absatz 3 können gesamthaft bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des Kernkapitals zum Stichtag berücksichtigt werden.
Für Kapital- und Risikotransferinstrumente, die unter die Bestimmungen der Artikel 37 und 38 fallen, gilt Absatz 3 sinngemäss. Davon ausgenommen sind Wahlrechte nach Absatz 3 Buchstabe d, sofern ihre Ausübung der Genehmigung durch die FINMA unterliegt.
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