961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus:
a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstaben a und b;
b den Verbindlichkeiten aus Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmerinnen und -nehmern;
c. dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.
Von den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a können in Abzug gebracht werden:
Policendarlehen;
vorausbezahlte Versicherungsleistungen;
ausstehende Prämien, soweit diese mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können.
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