961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
(Art. 17 und 20 VAG)
Die FINMA regelt Begrenzungen für Anlagen, die von den Versicherungsunternehmen nach Artikel 79 Absatz 2 AVO dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden.
Versicherungsunternehmen, die nach Artikel 79 Absatz 1 der FINMA eine Liste geeigneter Werte zur Genehmigung einreichen, müssen quantitative Begrenzungen pro Anlageklasse definieren, die bei der Kapitalanlage einzuhalten sind. Die Begrenzungen müssen die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 69a Absatz 1 Buchstaben c und e–g gewährleisten. Das Versicherungsunternehmen muss dies nachvollziehbar dokumentieren.
Die Anrechnungswerte der zugewiesenen Werte unterliegen je gebundenes Vermögen folgenden Begrenzungen, unabhängig davon, ob das Versicherungsunternehmen über eine genehmigte Liste im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 verfügt oder seine Anlagen nach Artikel 79 Absatz 2 zuweist:
Der Anrechnungswert aller Werte, die einem Gegenparteirisiko gegenüber einer bestimmten Gegenpartei unterliegen, ist insgesamt auf 5 Prozent des Sollbetrags begrenzt; in die Ermittlung der Gegenparteilimite müssen auch indirekte Anlagen einbezogen werden; Konzerngesellschaften zählen als eine Gegenpartei; die FINMA kann Ausnahmen vorsehen.
Nicht der Begrenzung gemäss Buchstabe a unterliegen als Gegenparteien die Eidgenossenschaft, Kantone, Kantonalbanken mit vollumfänglicher Staatsgarantie, Schweizerischen Pfandbriefinstitute sowie Staaten höchster Bonität; ebenso sind Gegenparteien ausgenommen, deren Verbindlichkeiten vollumfänglich durch einen Staat höchster Bonität garantiert werden.
Der Anrechnungswert der Anlage in eine einzelne kollektive Kapitalanlage ist auf 5 Prozent des Sollbetrags begrenzt; ausgenommen sind Einanlegerfonds sowie kollektive Kapitalanlagen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass sie nicht in Anlagen mit höherem Risiko investiert sind und die Grundprinzipien des gebundenen Vermögens eingehalten werden.
Der Anrechnungswert aller direkten oder indirekten Anlagen in Immobilien und in Hypotheken ist auf jeweils 25 Prozent des Sollbetrags begrenzt; für Immobilien und Hypotheken insgesamt gilt eine Begrenzung von 35 Prozent des Sollbetrags.
Separate gebundene Vermögen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3, A2.4, A2.5, A2.6, A6.1 und A6.2 sind von den Begrenzungen gemäss Absatz 3 ausgenommen, soweit sie eine kongruente Deckung nach Artikel 69a Absatz 2 halten.
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