(Art. 17 und 20 VAG)
Bei Vermögenswerten, die üblicherweise besichert sind, wird als Anrechnungswert für die aus dem Vermögenswert und der erhaltenen Sicherheit bestehenden Einheit kein höherer Wert als der Anrechnungswert der erhaltenen Sicherheit berücksichtigt, soweit diese im entsprechenden gebundenen Vermögen tatsächlich vorhanden ist und im Fall einesClose-Out-Netting beim Versicherungsunternehmen verbleibt. Zusätzlich sind die übrigen Begrenzungen der Bewertung insbesondere nach Artikel 93 zu beachten.