961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
(Art. 17 und 20 VAG)
Werte, für die ansonsten nach diesem Abschnitt keine Regelung besteht, dürfen im gebundenen Vermögen nicht zu einem höheren Wert als dem Marktwert angerechnet werden. Die Grundlage für die verwendeten Marktwerte muss dokumentiert werden.
Allfällige Verpflichtungen müssen abgezogen werden, soweit sie:
das Vermögen vermindern, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Verpflichtungen dient; und
mit dem betreffenden Vermögenswert in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Werden Anlagen nicht an einem geregelten Markt gehandelt, so muss die Methode der Ermittlung der Marktwerte dokumentiert und die resultierende Bewertungsunsicherheit berücksichtigt werden.1
Sofern eine nach Artikel 88 bewertete Anlage durch Derivate abgesichert ist, darf der kombinierte Anrechnungswert der zugehörigen Derivate und der abgesicherten Anlage den Wert gemäss Artikel 88 nicht überschreiten.
Als Obergrenze für die Bewertung eines gebundenen Vermögens insgesamt gilt in jedem Fall der zu erwartende Verwertungserlös auf Basis von Marktwerten.
Footnotes
Die Berichtigung vom 26. Febr. 2026 betrifft nur den italienischen Text (AS 2026 95). ↩
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