Art. 2 Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Proteinträgern (SR 531.211.11): Höchstmenge

Proteinlager Kommentar 2026 · 2026

Art. 2 (SR 531.211.11) — Höchstmenge

Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.

Funktion der Höchstmengenregel

Art. 2 begrenzt die Menge an Pflichtlagerware, die freigegeben werden kann. Die Obergrenze entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge 531.211.11--2. Die Bestimmung gewährt niemandem eine Menge. Sie legt nur den Rahmen fest, den jede einzelne Freigabe einhalten muss (dazu unten, Obergrenze statt Anspruch).

Die Formel setzt das Subsidiaritätsprinzip des Landesversorgungsgesetzes rechnerisch um. Nach der Botschaft zur Totalrevision gilt für Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung «das Prinzip der Subsidiarität gegenüber eigenständigen Massnahmen der Wirtschaft und gegenüber Aufgaben, die bereits von anderen Bundesstellen wahrgenommen werden.» bbl-2014-7119. Zur Freigabe hält die Botschaft fest: «Ist es aufgrund eines Krisener-eignisses nicht mehr möglich, die Nachfrage nach lebenswichtigen Gütern über den Markt zu befriedigen, werden bei Bedarf die an Lager gehaltenen Vorräte lebenswichtiger Güter freigegeben.» bbl-2014-7119. Art. 2 macht daraus eine Grenze: Der Staat darf nur den Teil der Nachfrage decken, den der Markt offenlässt 531.211.11--2. Eine darüber hinausgehende Freigabe würde Pflichtlagerware in Konkurrenz zu frei gehandelter Ware setzen. Die Botschaft formuliert die Subsidiarität allerdings als allgemeinen Grundsatz und enthält keine Rechenformel bbl-2014-7119. Auch in den Beratungen zur Gesetzesänderung von 2026 wurde betont, dass die Verantwortung für die Versorgung «weiterhin in erster Linie bei der Wirtschaft» liegt topic-71038.

Gesetzliche Grundlage, Auslöser und zeitliche Geltung

Delegation der Freigabekompetenz an das WBF

Es handelt sich um eine Departementsverordnung des WBF, in Kraft seit dem 15. Oktober 2026 531.211.11. Gesetzliche Grundlage der Freigabe ist Art. 31 LVG in der Fassung vom 17. Juni 2016. Nach Abs. 1 kann der Bundesrat im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage «zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen», und nach Abs. 2 Bst. f Vorschriften erlassen über «die Freigabe von Pflichtlagern und anderen Vorräten» bbl-2016-4963. Art. 57 Abs. 3 LVG erlaubt dem Bundesrat, «zur Behebung schwerer Mangellagen die Kompetenz zur Freigabe von Pflichtlagern vorsorglich dem WBF» zu übertragen bbl-2016-4963. Die Botschaft begründet diese Delegation mit einer «Erweiterung des Handlungsspielraums und einer Beschleunigung der Entscheidungsprozesse» bbl-2014-7119.

Art. 13 Abs. 1 LVG verlangt für jede Veränderung eines Pflichtlagers grundsätzlich die schriftliche Zustimmung des BWL, «vorbehalten bleibt die Freigabe nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe f» bbl-2016-4963. Die Freigabe ist damit ein eigenständiges Instrument, das die Pflichtlagerware dem Markt zuführt, «wenn diese dringend gebraucht wird» bbl-2014-7119.

Auslöser: schwere Mangellage

Art. 2 setzt den gesetzlichen Auslöser voraus. Eine schwere Mangellage ist eine «erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Landesversorgung mit unmittelbar drohenden, grossen volkswirtschaftlichen Schäden oder erhebliche Störung der wirtschaftlichen Landesversorgung» (Art. 2 Bst. b LVG) bbl-2016-4963. Die Botschaft präzisiert: «Von einer schweren Mangellage kann nur gesprochen werden, wenn Versorgungsengpässe das ganze Land oder grosse Teile davon betreffen.» und «Ebenso wenig ist ein blosser Preisanstieg ein hinreichendes Indiz für eine Mangellage.» bbl-2014-7119. Interventionsmassnahmen müssen zudem verhältnismässig sein bbl-2014-7119.

Für Art. 2 folgt daraus: Ein regionaler oder betriebsspezifischer Engpass oder ein blosser Preisanstieg begründet für sich allein keinen ausgewiesenen Inlandbedarf an freigegebener Ware. Der Bedarf ist landesweit zu bestimmen, wie auch der Wortlaut («im Inland») zeigt 531.211.11--2.

Zeitliche Geltung und hängige Gesetzesänderung

Art. 2 gilt seit Inkrafttreten der Verordnung unverändert in der Erstfassung 531.211.11. Die Befristung ergibt sich aus dem Gesetz: Art. 31 Abs. 1 LVG lässt nur zeitlich begrenzte Massnahmen zu bbl-2016-4963, und nach der Botschaft müssen sie «nach deren Behebung umgehend beendet werden» bbl-2014-7119. Eine einmal berechnete Höchstmenge trägt daher keine Freigabe über das Ende der Mangellage hinaus.

Am 19. Juni 2026 hat das Parlament eine Änderung des LVG beschlossen. Die Referendumsfrist lief am 8. Oktober 2026 ab, und «Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten» bbl-2026-1771. Die Änderung verschiebt die Freigabe in Art. 32 Abs. 1 Bst. b («die Freigabe von Pflichtlagern;»), bestimmt in Art. 31 Abs. 3 «Die Massnahmen sind zu befristen.» und lässt Massnahmen bereits zu, wenn eine schwere Mangellage «innerhalb weniger Monate einzutreten droht» (Art. 31 Abs. 2) bbl-2026-1771. Der neue Art. 57 Abs. 3 erlaubt die vorsorgliche Übertragung an das WBF nicht nur für die Freigabe, sondern auch für die Kompetenz, Lagerpflichtige zu verpflichten, freigegebene Ware auf den Markt zu bringen, «nur in der Schweiz abzugeben» oder «nur in bestimmten Mengen abzugeben», sowie deren Verwendung zu beschränken bbl-2026-1771. Die mengenmässige Steuerung, die Art. 2 auf Verordnungsstufe vornimmt, erhält damit eine ausdrückliche gesetzliche Stütze.

Das Subsidiaritätserfordernis bleibt unverändert: «Am Erfordernis der Subsidiarität wird zudem festgehalten.» bbl-2025-3538. Gleichzeitig beschränkt die Botschaft die WBF-Kompetenzen bewusst: «Die dem WBF übertragenen Kompetenzen beschränken sich daher auf den Umgang mit Pflichtlagerware.» bbl-2025-3538. Eine Mengenregel des WBF kann sich deshalb nur auf Pflichtlagerware beziehen, nicht auf frei gehandelte Ware. Die Logik von Art. 2 bleibt unter neuem Recht unberührt. Ab Inkrafttreten der Änderung sind jedoch die Verweise auf Art. 31 LVG und die Verfahrensregeln (unten) nach der neuen Nummerierung zu lesen. Ob die Verordnung bei ihrem Erlass bereits auf der revidierten Fassung beruhte, lässt sich dem Änderungserlass nicht entnehmen, weil dieser das Inkrafttreten offenlässt bbl-2026-1771.

Die Elemente der Formel

Ausgewiesener Bedarf im Inland

Der Bedarf muss «ausgewiesen» sein 531.211.11--2. Der Wortlaut verlangt eine Substantiierung und begründet keine Vermutung. Wie der Bedarf zu ermitteln ist, regelt Art. 2 nicht. Massstab ist nach dem Zweck der Norm der tatsächliche Versorgungsbedarf. Ein Bedarf, der der Vorratsbildung oder der Ausnutzung von Preisbewegungen dient, ist kein Versorgungsbedarf im Sinne der Subsidiarität bbl-2014-7119.

Die Botschaft zur Gesetzesänderung von 2026 zeigt, wie die Behörden die Lage zu beurteilen haben. Zu berücksichtigen sind «die Besonderheiten des betroffenen Wirtschaftssektors, die erwartete Lageentwicklung sowie das (mögliche) Schadensausmass», insbesondere die Veränderungen des Angebots und der Nachfrage bei Preisänderungen, und der Entscheid «muss jedoch in jedem Fall sachlich begründet und nachvollziehbar sein.» bbl-2025-3538. Diese Aussagen betreffen den Entscheid über Interventionsmassnahmen allgemein, nicht die Zahl nach Art. 2. Sie stützen aber eine Auslegung, wonach der «ausgewiesene» Bedarf eine dokumentierte, nachvollziehbare Grösse ist, die Nachfragereaktionen auf Preisänderungen einbezieht. Offen lässt der Wortlaut, ob der Bedarf für jedes Produkt einzeln oder für die Proteinträger gesamthaft zu bestimmen ist. Da Art. 2 auf die «Menge» abstellt 531.211.11--2, spricht die Nachvollziehbarkeit für eine Berechnung je Warenkategorie, für die ein eigener Markt besteht.

Auf dem Markt im Inland frei verfügbare Menge

Abzuziehen ist, was auf dem Inlandmarkt «frei verfügbar» ist 531.211.11--2. Darunter fallen jedenfalls frei handelbare Vorräte ausserhalb der Pflichtlager. Nicht geregelt ist, ob bereits kontrahierte oder unterwegs befindliche Importe oder noch nicht vermarktete Inlandernten anzurechnen sind. Nach dem Subsidiaritätsprinzip, wonach der Staat erst eingreift, wenn die Wirtschaft «ihre Versorgungsfunktion nicht mehr selber wahrnehmen kann» bbl-2014-7119, sollten Mengen, die der Markt innerhalb der Freigabedauer realistischerweise liefern kann, die Obergrenze mindern. Eine solche Prognose ist im Entscheid zu begründen bbl-2025-3538.

Einen Anhaltspunkt für die Bemessung bietet eine Analogie: Die frühere Pflichtlagerkommission akzeptierte, dass die CARBURA für die Berechnung der individuellen Lagerverpflichtungen bei Heizöl «auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre 1988 bis 1990 abgestellt» hatte 150002066. Der Entscheid betraf Lagerpflichten und Entschädigungen, keine Freigabe. Er zeigt, dass gemittelte Marktdaten im Pflichtlagersystem als Berechnungsgrundlage anerkannt sind. Wie die aktuelle Verfügbarkeit in einer Krise zu messen ist, entscheidet er nicht. In einer akuten Mangellage dürfte ein mehrjähriger Durchschnitt die Lage gerade nicht abbilden, sodass aktuelle Bestandes- und Marktdaten massgeblich bleiben.

Territorialer Bezug

Beide Grössen beziehen sich auf das Inland 531.211.11--2. Ausländische Nachfrage zählt nicht zum Bedarf. Ware, die sich zwar in der Schweiz befindet, aber für den Export gebunden ist, ist auf dem Inlandmarkt nicht frei verfügbar. Das neue Recht bestätigt diese Ausrichtung, indem es die Pflicht vorsieht, freigegebene Ware «nur in der Schweiz abzugeben» (Art. 57 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 LVG in der Fassung vom 19. Juni 2026) bbl-2026-1771.

Obergrenze statt Anspruch

Verhältnis zur einzelnen Freigabe

Art. 2 begrenzt die Gesamtmenge, die «höchstens» freigegeben werden kann 531.211.11--2. Die Freigabekompetenz ist auf allen Stufen als Kann-Vorschrift ausgestaltet: Der Bundesrat «kann» Vorschriften über die Freigabe erlassen und die Kompetenz dem WBF übertragen bbl-2016-4963, und nach der Botschaft 2025 «kann» das WBF die Freigabe von Pflichtlagern anordnen bbl-2025-3538. Daraus folgt zweierlei:

  • Ein Pflichtlagerhalter kann aus Art. 2 keinen Anspruch auf eine Freigabe in Höhe der Differenz zwischen Bedarf und Angebot ableiten. Die Freigabe darf unter der Obergrenze bleiben, etwa um Restbestände für eine länger dauernde Krise zu schonen.
  • Die Summe aller Einzelfreigaben darf die Obergrenze nicht übersteigen. Eine Freigabe, die sie allein oder zusammen mit anderen Freigaben überschreitet, findet in der Verordnung keine Grundlage.

Die Botschaft 2025 beschreibt für Heilmittel eine dynamische Steuerung, die «abhängig von der noch verfügbaren Ware in bereits freigegebenen Pflichtlagern, der vorhersehbaren Dauer und Schwere der Versorgungsstörung» ist bbl-2025-3538. Das ist eine Analogie aus einem anderen Sektor. Sie spricht dafür, die Obergrenze bei veränderten Marktdaten neu zu berechnen, statt sie zu Beginn der Krise einmalig festzulegen. Die parlamentarischen Beratungen bestätigen die praktische Bedeutung: Bei Wirkstoffen für Heilmittel habe sich die Lage entschärft, «nachdem der Bund die notwendigen Bezüge aus den Pflichtlagern bewilligt hat.» topic-71421.

Verteilung unter mehreren Pflichtlagerhaltern

Art. 2 setzt eine einzige landesweite Obergrenze 531.211.11--2. Wie diese zu verteilen ist, wenn die Gesuche mehrerer Halter zusammen die Grenze übersteigen, regelt die Bestimmung nicht. Es gelten daher die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze. Die frühere Pflichtlagerkommission hielt fest, dass die CARBURA «ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisationsform den rechtsstaatlichen Bindungen, die für die öffentliche Verwaltung gelten», unterliegt, und verneinte eine Verletzung der Rechtsgleichheit, weil die umstrittenen Regeln «für alle Mitglieder genau gleich» galten 150002066. Der Entscheid betraf eine Entschädigungsregel, nicht eine Freigabe. Er legt aber nahe, dass ein einheitlich angewandter Verteilschlüssel (etwa nach Pflichtlagergrösse oder dokumentiertem Kundenbedarf) einer Anfechtung eher standhält als eine Zuteilung nach Eingangsreihenfolge.

Differenzierungen sind zulässig: Nach der Botschaft 2025 darf das WBF Freigaben «mit konkreten Bedingungen oder Auflagen verbinden», und es besteht die Möglichkeit, «freigegebene Pflichtlagerwaren nur bestimmten Abnehmern zu liefern.» bbl-2025-3538. Solche Differenzierungen müssen sachlich begründet sein.

Finanzielle Folgen einer Freigabe: Darlehen und Garantiefonds

Art. 13 Abs. 1 LVG nimmt die Freigabe vom Zustimmungserfordernis aus. Davon getrennt bestimmt Art. 13 Abs. 2: «Vor einer Reduktion oder Aufhebung des Pflichtlagers muss der Pflichtlagerhalter vom Bund garantierte Darlehen anteilsmässig zurückzahlen und Verpflichtungen gegenüber dem Garantiefonds (Art. 16) erfüllen.» bbl-2016-4963. Der Vorbehalt in Abs. 1 betrifft nach seinem Wortlaut nur die Zustimmung. Ob die finanziellen Pflichten von Abs. 2 auch bei einer Freigabe greifen, entscheidet der Text nicht ausdrücklich. Da die Freigabe das Lager physisch reduziert, spricht der Zweck von Abs. 2 für seine Anwendung. In einer akuten Krise sollte die Abwicklung dieser Pflichten jedoch den Zweck der Freigabe, die Ware dem Markt «dringend» zuzuführen bbl-2014-7119, nicht vereiteln.

Garantiefonds sind zweckgebundene private Sondervermögen zur Deckung der Lagerkosten und zum Ausgleich von Preisschwankungen auf Pflichtlagerwaren (Art. 16 Abs. 1 LVG) bbl-2016-4963. Das Bundesverwaltungsgericht betont, die Mittel seien «eigene Mittel der Organisation», der Bund verfüge aber über ein Mitsprache- und Aufsichtsrecht, und Entschädigungen seien «zweckgebunden zur Deckung der Kosten aus der Pflichtlagerhaltung zu verwenden» b-7972-2008. Für Futtermittel ist eine Besonderheit zu beachten: Bei der Totalrevision wurde in Art. 16 und 21 je ein Verbot der Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln eingeführt bbl-2025-3538. Für importierte Futtermittel gilt dieses Verbot nicht. Dass die Verwendung als Futter die Beitragspflicht auslösen kann, zeigt B-456/2022: Mit der Umdeklaration von Speisemais zu «Mais zu Futterzwecken» fiel der Import unter eine neue Zolltarifnummer und damit unter die Beitragspflicht b-456-2022.

Die Abrechnung mit dem Garantiefonds bei einer Lagerreduktion kann streitig werden. In B-1990/2009 stritten ein Pflichtlagerhalter und eine Pflichtlagerorganisation über den Abrechnungspreis für eine Pflichtlagerherabsetzung im Hartweizenbereich im Jahr 2008. Die Abrechnungsregel führte bei stetig und ausserordentlich fallenden Preisen zu einem unbilligen Ergebnis. Das Gericht stellte auf die «clausula» «als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes» ab, deren Anwendung «ausserordentliche Veränderungen voraus» setzt, und hielt fest, die Klägerin schulde «einzig einen Abrechnungspreis in der Höhe von Fr. 60.00 / 100 kg» b-1990-2009. Der Entscheid betraf eine Herabsetzung, keine Krisenfreigabe, und erging unter altem Recht. Für Art. 2 ist er nur mittelbar relevant: Die finanziellen Bedingungen, die eine Mengenfreigabe begleiten, folgen eigenen Regeln und können gerichtlich korrigiert werden, wenn eine ausserordentliche Preisentwicklung sie unbillig macht. Umgekehrt hat die Pflichtlagerkommission eine kurzfristige Anpassung des massgebenden Wareneingangswerts an die Marktlage gebilligt, weil sie «Spekulationen zu Lasten der Konsumenten» verhindert und «Treu und Glauben nicht» widerspricht 150002069. Beide Entscheide zeigen, dass die finanzielle Abwicklung an die tatsächliche Marktlage angebunden wird, wie es auch Art. 2 für die Menge tut.

Zuständigkeit und Rechtsschutz

Beschwerde gegen Freigabeentscheide

Gegen Verfügungen der Organisationen der Wirtschaft (Art. 60 LVG) kann beim BWL Beschwerde geführt werden (Art. 46 Abs. 1 LVG) bbl-2016-4963. Die Fachbereiche sind demgegenüber «aus Fachleuten der Wirtschaft, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zusammengesetzte Organisationseinheiten zum Vollzug dieses Gesetzes» (Art. 2 Bst. c LVG) bbl-2016-4963 und damit keine Organisationen der Wirtschaft. Ob gegen einen Freigabeentscheid eines Fachbereichs zuerst das BWL oder direkt das Bundesverwaltungsgericht anzurufen ist, beantwortet Art. 46 Abs. 1 LVG seinem Wortlaut nach nicht. Wer anficht, sollte innerhalb der gesetzlichen Frist handeln und beide Lesarten berücksichtigen. In B-456/2022 durchlief eine Verfügung der Pflichtlagerorganisation réservesuisse (Entzug einer Generaleinfuhrbewilligung wegen unbezahlter Garantiefondsbeiträge) den zweistufigen Weg über das BWL an das Bundesverwaltungsgericht b-456-2022. Dieser Fall betraf eine Organisation der Wirtschaft, nicht einen Fachbereich.

Unabhängig von der Instanz gilt Art. 46 Abs. 3 LVG: «Beschwerden gegen Verfügungen, die sich auf die Artikel 31–33 oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützen, sind innerhalb von fünf Tagen einzureichen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.» bbl-2016-4963. Die Botschaft begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der Dringlichkeit bei schweren Mangellagen bbl-2014-7119. Eine Freigabe innerhalb der Höchstmenge stützt sich auf Art. 31 Abs. 2 Bst. f LVG und fällt unter diese Regel. Die kurze Frist ist vor allem für Mitbewerber oder Halter bedeutsam, die geltend machen, die Obergrenze nach Art. 2 sei überschritten oder ungleich verteilt worden. Nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2026 können Verfügungen gestützt auf Art. 32 oder 33 LVG zunächst «durch Einsprache angefochten werden» (Art. 45 Abs. 1), und die Fünftagesfrist gilt für «Beschwerden gegen Einsprache- und Rechtsmittelentscheide» (Art. 46 Abs. 3) bbl-2026-1771.

Klage für Streitigkeiten aus dem Pflichtlagervertrag

Pflichtlagerverträge gelten nach dem Bundesgericht «grundsätzlich als öffentlich-rechtliche Verträge» 135-ii-38. Die Freigabe als hoheitlicher Akt und der Pflichtlagervertrag bilden daher zwei Ebenen, und diese Zweispurigkeit bestimmt die Wahl des Rechtsbehelfs. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Klage Streitigkeiten zwischen Parteien von öffentlich-rechtlichen Verträgen nach dem LVG sowie zwischen Pflichtlagerhaltern und Pflichtlagerorganisationen (Art. 47 LVG) bbl-2016-4963. Das Gericht wendet diese Zuständigkeit auch unter geltendem Recht an, etwa für Garantiefondsbeiträge, die eine Pflichtlagerorganisation von einem Mitglied fordert b-1483-2019.

Die Abgrenzung zur Beschwerde richtet sich nach der Natur des Akts. Nach dem Bundesgericht ist das Klageverfahren (damals Art. 39 lit. c aLVG) «auf die Beurteilung von inhaltlichen Streitigkeiten aus solchen öffentlich-rechtlichen Pflichtlagerverträgen zugeschnitten», während das Bundesamt bei der Genehmigung von Reglementen «hoheitlich und nicht als Vertragspartei» auftritt; die Klage ist «gegenüber der Beschwerde subsidiär» 135-ii-38. Übertragen auf die Freigabe: Der Freigabeentscheid und sein Widerruf sind hoheitliche Akte und mit Beschwerde anzufechten. Streitigkeiten über die vertragliche Umsetzung gehören ins Klageverfahren. Dasselbe gilt für die Abrechnung mit dem Garantiefonds: In B-1990/2009 verneinte das Bundesverwaltungsgericht die Verfügungsqualität eines Schreibens und einer Rechnung der Pflichtlagerorganisation, die «nicht hoheitlich» gehandelt habe, und behandelte die Abrechnungsstreitigkeit im Klageverfahren b-1990-2009. Anders lag B-456/2022, wo réservesuisse mit dem Entzug der Generaleinfuhrbewilligung eine Verfügung erliess b-456-2022. Entscheidend ist also nicht die handelnde Stelle allein, sondern ob sie im konkreten Fall mit hoheitlicher Befugnis handelt.

Sanktionen

Art. 49 Abs. 1 Bst. a LVG bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wer vorsätzlich den gestützt unter anderem auf Art. 31 Abs. 1 LVG erlassenen Vorschriften über Massnahmen zuwiderhandelt; bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 49 Abs. 2) bbl-2016-4963. Nach der Änderung vom 19. Juni 2026 erfasst Art. 49 Abs. 1 Bst. a Zuwiderhandlungen gegen Massnahmen nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a–e, worunter die Freigabe (Bst. b) fällt bbl-2026-1771. Die zweckwidrige Verwendung freigegebener Ware kann daher strafbar sein.

Daneben bestehen vertragliche Folgen. Unter altem Recht hielt die Rekurskommission EVD fest, dass in Pflichtlagerverträgen Konventionalstrafen vereinbart werden können, und dass für die Abgrenzung leichter und schwerer Verletzungen «insbesondere dem Ausmass und der Dauer der Unterdeckung sowie dem Verschulden des Pflichtlagerhalters» Rechnung zu tragen ist 150003983. Der dort beurteilte Vertrag sah bei einer «einmaligen, nicht schwerwiegenden Verletzung» zunächst eine schriftliche Mahnung mit angemessener Frist vor 150003983. Der Entscheid erging unter altem Recht; seine Gewichtungskriterien bleiben aber für vertragliche Folgen nach einer Freigabe brauchbar.

Schliesslich sind Verwaltungsmassnahmen möglich. In B-456/2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass réservesuisse die Generaleinfuhrbewilligung wegen unbezahlter Garantiefondsbeiträge «zu Recht entzogen hat» b-456-2022.

Hinweise für die Praxis

  • Pflichtlagerhalter sollten im Freigabeverfahren die Erschöpfung eigener freier Vorräte, erfolglose Beschaffungsbemühungen und den Kundenbedarf dokumentieren. Das sind die Daten, auf denen die Berechnung nach Art. 2 beruht 531.211.11--2.
  • Finanzielle Pflichten (Darlehen, Garantiefonds) sollten zusammen mit der Freigabe geklärt werden bbl-2016-4963.
  • Verfahrenswahl: Wegen der Fünftagesfrist ist sofort zu klären, ob ein hoheitlicher Akt (Beschwerde) oder eine Vertrags- oder Abrechnungsfrage (Klage) vorliegt (oben, Zuständigkeit und Rechtsschutz) bbl-2016-4963135-ii-38.
  • Die Behörde sollte im Entscheid den Bedarf, die frei verfügbare Inlandmenge, die daraus folgende Obergrenze und deren Verteilung offenlegen. Nur so lassen sich die Grenze von Art. 2 und die Gleichbehandlung überprüfen 531.211.11--2+1.