Funktion der Bestimmung im Freigaberegime
Art. 6 verpflichtet die Pflichtlagerhalter, über sämtliche Vorräte und jede Veränderung dieser Vorräte Buch zu führen und dem Fachbereich Ernährung wöchentlich Meldung zu erstatten 531.211.11--6. Die Bestimmung ist kurz. Ihre Bedeutung ergibt sich aus ihrer Stellung in einem Notfallregime, das den Kernschutz der Pflichtlager vorübergehend aufhebt, nämlich die Regel, dass sie nicht angetastet werden dürfen.
Das WBF hat die Verordnung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 VWLV erlassen 531.211.11--preamble. Diese Bestimmung erlaubt dem WBF, die Freigabe von Pflichtlagern anzuordnen, wenn eine schwere Mangellage droht oder bereits besteht. Abs. 2 erlaubt dem WBF, eine Freigabe nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsorganisationen an Bedingungen zu knüpfen und mit «technischen oder administrativen Auflagen» zu verbinden 531.11--21. Eine wöchentliche Melde- und Buchführungspflicht ist eine typische administrative Auflage dieser Art. Auf Gesetzesstufe verläuft die Kette wie folgt:
- Art. 31 Abs. 2 Bst. f LVG ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften über «die Freigabe von Pflichtlagern und anderen Vorräten» zu erlassen, und zwar als Teil zeitlich begrenzter Interventionsmassnahmen gegen eine schwere Mangellage 531--31.
- Art. 57 Abs. 3 LVG erlaubt dem Bundesrat, die Zuständigkeit zur Freigabe von Pflichtlagern im Voraus an das WBF zu delegieren 531--57.
Die Botschaft des Bundesrates von 2014 erläutert, dass diese vorgängige Delegation den Handlungsspielraum erweitern und die Entscheidfindung in einer Krise beschleunigen soll bbl-2014-7119.
Der übrige Inhalt der Verordnung zeigt, wozu Art. 6 dient:
- Obergrenze: Die freigebbare Menge ist auf die Differenz zwischen dem nachgewiesenen Inlandbedarf und der auf dem Inlandmarkt frei verfügbaren Menge begrenzt 531.211.11--2.
- Freigabe durch Verfügung: Ein Halter, der über keine ausreichenden freien Vorräte verfügt und den Fehlbestand nicht beschaffen kann, kann ein begründetes Gesuch einreichen. Der Fachbereich Ernährung legt sodann die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe durch Verfügung fest 531.211.11--3.
- Zuerst der Vertrag: Der Pflichtlagervertrag mit dem BWL muss angepasst werden, bevor Ware entnommen wird 531.211.11--4.
- Lieferpflichten: Der Halter muss Schweizer Kunden beliefern, und zwar nur mit den Mengen, die zur Deckung ihres effektiven Bedarfs erforderlich sind 531.211.11--5.
Jede dieser Regeln setzt voraus, dass die Behörde annähernd in Echtzeit weiss, wie viel Vorrat vorhanden ist, wie viel das Lager verlassen hat und wie viel freier Vorrat verbleibt. Art. 6 liefert diese Informationen. Er ist Voraussetzung für die Überprüfung der Obergrenze, der in der Verfügung festgelegten Menge und Dauer sowie der Einhaltung der Lieferbeschränkungen. Dieses funktionale Verständnis ergibt sich aus der Systematik der Verordnung und nicht aus einer ausdrücklichen Aussage in ihr.
Die Verordnung ist am 15. Oktober 2026 in Kraft getreten 531.211.11--9. Sie enthält keine Befristungsklausel, ist aber gleichwohl von Gesetzes wegen zeitlich begrenzt: Art. 31 Abs. 1 LVG lässt nur «zeitlich begrenzte» Interventionsmassnahmen zu 531--31, und die Botschaft hält fest, dass Interventionsmassnahmen zu beenden sind, sobald die Mangellage behoben ist bbl-2014-7119. Art. 6 ist seit dem Inkrafttreten der Verordnung nicht geändert worden.
Adressat: Halter, Eigentümer und Drittlagerhalter
Der deutsche Text richtet sich an die «Pflichtlagerhalter». Der französische Text spricht von «propriétaires d'une réserve obligatoire» (Eigentümer eines Pflichtlagers), der italienische Text schlicht von «proprietari» (Eigentümer) 531.211.11--6. Im Regelfall wirkt sich der Unterschied nicht aus. Gemäss Botschaft «müssen [Pflichtlagerwaren] aus zwei Gründen stets im uneingeschränkten Eigentum des Pflichtlagerhalters sein» bbl-2014-7119. Die beiden Gründe sind:
- die Möglichkeit der Behörde, bei einer Intervention sofort über die Ware zu verfügen;
- der Schutz der gesetzlichen Aussonderungs- und Pfandrechte des Bundes bbl-2014-7119.
Die beiden Begriffe fallen deshalb normalerweise zusammen.
Bedeutsam wird der Unterschied, wenn der Vorrat physisch von jemand anderem gehalten wird. Gesetz und Verordnung unterscheiden zwei Konstellationen:
- Übertragung der Lagerpflicht. Der Pflichtlagervertrag kann dem Halter erlauben, seine Lagerpflicht auf einen Dritten oder eine Lagerhausgesellschaft zu übertragen 531.11--17. Wird die Pflicht übertragen, schliesst das BWL für die betreffenden Mengen einen eigenen Pflichtlagervertrag mit dem Dritten ab 531--11. Dieser Dritte wird damit selbst zum Halter und für diese Mengen zum Adressaten von Art. 6.
- Blosse Einlagerung. Lagert ein Dritter Ware lediglich im Auftrag des Halters ein, wird er nicht zum Halter. Im BGE 103 Ib 335 hielt das Bundesgericht fest, dass der verwaltungsrechtliche Vertrag Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Bund und dem Halter begründet: «nur letzterer ist durch den Pflichtlagervertrag gebunden, nicht allfällige Dritte, die für ihn die Einlagerung übernehmen». Das Verhältnis zum Lagerhalter richtet sich nach Privatrecht 103-ib-335.
Dieser Entscheid betraf das frühere Recht, doch lässt sich seine Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichem Vertrag und privatem Lagervertrag auf Art. 6 übertragen. Die Meldepflicht verbleibt beim vertragsschliessenden Halter (nach dem französischen und italienischen Text beim Eigentümer). Der Halter muss sich die erforderlichen Daten über die private Vereinbarung von seinem Lagerhalter beschaffen.
Vorfrage ist, ob ein Unternehmen überhaupt Pflichtlagerhalter ist. Für Nahrungs- und Futtermittel verpflichtet Art. 9 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln das BWL, strittige Fälle auf Bericht der Réservesuisse hin durch Verfügung zu entscheiden. Die Verfügung bestimmt, ob eine Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags besteht, wann das Pflichtlager aufzubauen war und ob die Lagerpflicht erloschen ist 531.215.11--9. Eine solche Verfügung entscheidet mittelbar auch darüber, ob das Unternehmen Adressat von Art. 6 ist. Ein Unternehmen, dessen Lagerpflicht als erloschen festgestellt wurde, hält kein Pflichtlager, das freigegeben werden könnte, weshalb die wöchentliche Meldepflicht auf es keine Anwendung finden kann.
Das Bundesgesetz vom 19. Juni 2026 über die Änderung des LVG würde die Bestimmungen über die Übertragung auf Dritte neu ordnen, einschliesslich der Aufhebung von Art. 10 Abs. 1 Bst. f LVG bbl-2026-1771. Das Inkrafttreten ist dem Bundesrat überlassen («Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.») bbl-2026-1771. Bis dahin stützt sich die vorstehende Analyse auf den geltenden Art. 11 Abs. 2 LVG.
Inhalt der Pflicht
Buchführung über sämtliche Vorräte und deren Bewegungen
Art. 6 baut auf einer Buchführungspflicht auf, die bereits in normalen Zeiten besteht. Nach Art. 16 Abs. 3 VWLV müssen Pflichtlagerhalter pro Lagerort eine Mengenbuchhaltung über ihren Bestand sowie über Warenein- und -ausgänge führen 531.11--16. Das Freigaberegime fügt dieser Grundlage zwei Elemente hinzu:
- Umfang: Die Buchführung muss «sämtliche Vorräte» erfassen 531.211.11--6.
- Meldung: Die Buchführung wird in eine wöchentliche Meldung überführt.
Der französische Text stellt klar, dass die Aufzeichnungen Zu- und Abgänge umfassen («y compris les entrées et les sorties») 531.211.11--6.
Art. 6 sagt nicht ausdrücklich, ob «sämtliche Vorräte» über das Pflichtlager hinaus auch die freien Vorräte des Halters umfasst. Das systematische Argument für den Einbezug der freien Vorräte ist gewichtig. Sowohl das Freigabegesuch als auch die Obergrenze werden über die freien Vorräte definiert: Die Freigabe setzt voraus, dass der Halter über keine ausreichenden «freie[n] Vorräte» verfügt 531.211.11--3, und die Obergrenze berechnet sich unter Bezugnahme auf die auf dem Inlandmarkt frei verfügbare Menge 531.211.11--2. Eine auf das Pflichtlager beschränkte Meldung würde es dem Fachbereich nicht erlauben zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Halter sollten deshalb auch die freien Vorräte erfassen. Dies erleichtert zudem die Begründung des Gesuchs nach Art. 3.
Wöchentliche Meldung an den Fachbereich Ernährung
Die Pflicht, wöchentlich und an den Fachbereich Ernährung zu melden, weicht vom Regime für Futtermittel in normalen Zeiten ab. Nach Art. 11 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln melden Verarbeiter und Erstinverkehrbringer der Réservesuisse «periodisch» 531.215.11--11. Während einer Freigabe legt Art. 6 stattdessen einen wöchentlichen Rhythmus fest und bezeichnet den Fachbereich Ernährung als Empfänger 531.211.11--6. Dies ist die Stelle, die auch über die Freigabe entscheidet (Art. 3 Abs. 2) und sie widerrufen kann (Art. 5 Abs. 3) 531.211.11--3+1. Die Verordnung überträgt den Vollzug gemeinsam dem BWL und dem Fachbereich Ernährung 531.211.11--8.
Die Verordnung legt weder Meldetag noch Form oder Kanal fest. Diese Einzelheiten können in der Freigabeverfügung, die nach Art. 3 Abs. 2 Menge und Dauer festlegt 531.211.11--3, oder im nach Art. 4 erforderlichen angepassten Vertrag geregelt werden 531.211.11--4. Die Änderung des LVG von 2026 sieht in Art. 64a eine neue gesetzliche Meldepflicht vor. Danach wären Meldungen elektronisch über vom Bundesrat bezeichnete Plattformen einzureichen bbl-2026-1771. Dies gilt erst, wenn der Bundesrat die Änderung in Kraft gesetzt hat bbl-2026-1771.
Rechtsnatur: besondere Ausprägung der gesetzlichen Auskunftspflicht
Art. 64 Abs. 1 LVG verpflichtet jede Person, den zuständigen Behörden alle für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu Räumlichkeiten zu gewähren 531--64. Art. 6 wandelt diese Pflicht zur Auskunft auf Anfrage in eine Pflicht zur Meldung aus eigenem Antrieb um.
Die Botschaft behandelt die beiden Formen als gleichwertig: «Beide Formen der Informationsbeschaffung, d. h. Auskunfts- und Meldepflicht, sind rechtlich als gleichwertig zu qualifizieren und lassen sich unter diesen Artikel subsumieren.» bbl-2014-7119 Die Botschaft verweist zudem auf frühere Vorratshaltungsverordnungen, in denen der Bundesrat Meldepflichten auferlegt hatte bbl-2014-7119. Diese Qualifikation ist für die Strafbarkeit von Bedeutung (siehe unten unter Strafbarkeit).
Zeitlicher Geltungsbereich
Die wöchentliche Meldepflicht ist an die Freigabe gebunden. Sie setzt einen Halter voraus, der eine Freigabe beantragt oder erhalten hat, und dient der Überwachung der in der Verfügung festgelegten Menge und Dauer 531.211.11--3. Sie dauert daher so lange wie die Freigabe bzw. der in der Verfügung festgelegte Zeitraum. Demgegenüber besteht die Mengenbuchhaltung nach Art. 16 Abs. 3 VWLV unabhängig von einer Freigabe fort 531.11--16. Nach Ende der Freigabe gilt für die Halter wieder die ordentliche periodische Meldung an die Réservesuisse 531.215.11--11.
Überprüfung der Meldungen
Die Meldungen werden mithilfe der gesetzlichen Untersuchungsbefugnisse überprüft. Art. 64 Abs. 1 LVG gewährt Zugang zu Unterlagen, Räumlichkeiten und Grundstücken 531--64. Gemäss Botschaft erstreckt sich der Zugang insbesondere auf Unterlagen der Finanzbuchhaltung, Korrespondenz und Rechnungen bbl-2014-7119. Im Bereich Nahrungs- und Futtermittel kontrolliert die Réservesuisse die Pflichtlager nach Weisungen des BWL, und das BWL kontrolliert selbst die gemeinsamen Pflichtlager 531.215.11--8. Die Réservesuisse überwacht die Einhaltung der Lagerhaltungsvorschriften zudem über Einfuhrbewilligungen für zur Futtermittelherstellung bestimmte Eiweissträger bazg-bwl-reservesuisse. Die Änderung des LVG von 2026 würde es erlauben, Kontrollaufgaben unter Aufsicht des BWL und unter der Voraussetzung fehlender Interessenkonflikte zu delegieren, sobald der Bundesrat sie in Kraft setzt bbl-2026-1771.
Die Rechtsprechung erklärt, weshalb Meldungen tatsächlicher Mengen so grosses Gewicht zukommt. In einem Entscheid von 1991 zu Heizölvorräten hielt die Beschwerdeinstanz fest, dass das Datum, an dem eine Lageraufstockung schriftlich mitgeteilt wurde, für den anwendbaren Einstandswert massgebend sei. Sie folgte der Begründung, «seuls les stocks obligatoires existant effectivement peuvent être contrôlés» (nur tatsächlich vorhandene Pflichtlager können kontrolliert werden), während Bestelldaten und private Lieferbedingungen nur sehr schwer überprüfbar seien 150002069. Der Entscheid betraf Finanzierungsbeiträge und keine Meldepflicht im Rahmen einer Freigabe, weshalb er auf Art. 6 nur sinngemäss anwendbar ist. Er stützt gleichwohl einen praktischen Gesichtspunkt: Die Behörde darf sich auf das Gemeldete und Überprüfbare verlassen, und der Halter trägt das Risiko verspäteter oder unrichtiger Meldungen.
Folgen einer Verletzung
Verwaltungsmassnahmen
Die Verordnung enthält keine spezifisch auf Art. 6 bezogene Sanktion. Die ausdrückliche Befugnis zum Widerruf oder zur Verweigerung einer Freigabe in Art. 5 Abs. 3 wird nur durch Verletzungen der Lieferpflichten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 ausgelöst 531.211.11--5. Massnahmen gegen eine Verletzung der Meldepflicht müssen sich deshalb auf das LVG stützen:
- Zwangsmassnahmen (Art. 40 LVG). Sie greifen immer dann, wenn Bestimmungen des Gesetzes, seiner Ausführungsverordnungen, Verfügungen oder Verträge verletzt werden. Sie umfassen den Entzug oder die Verweigerung von Bewilligungen (Bst. c) sowie die Verhängung von Liefer- und Bezugsbeschränkungen oder die Kürzung von Zuteilungen (Bst. d) 531--40. Gemäss Botschaft ist die Aufzählung der Zwangsmassnahmen abschliessend, und die Strafverfolgung bleibt in jedem Fall vorbehalten bbl-2014-7119.
- Widerruf einer Freigabe. Weder das LVG noch die Verordnung sagt, ob eine Freigabeverfügung eine «Bewilligung» im Sinne von Bst. c ist. Trifft dies zu, kann eine fortgesetzte Unterlassung der Meldung den Entzug der Freigabe rechtfertigen. Trifft es nicht zu, ist die Behörde auf die übrigen Massnahmen nach Art. 40 sowie auf straf- und vertragsrechtliche Mittel beschränkt.
- Verfall (Art. 41 LVG). Waren und Vermögensvorteile, die durch eine Verletzung des Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen, Verfügungen oder Verträge erlangt wurden, fallen dem Bund «unabhängig von der Strafbarkeit der Verletzung» zu. Sind die Waren nicht mehr vorhanden, steht dem Bund eine Ersatzforderung zu 531--41. Dies wird relevant, wenn nicht gemeldete Entnahmen die freigegebene Menge übersteigen.
- Verfahren und Verjährung. Das BWL ordnet Massnahmen nach Art. 40 und 41 durch Verfügung an 531--42. Forderungen nach Art. 41 verjähren drei Jahre, nachdem die Bundesbehörden davon Kenntnis erlangt haben, spätestens aber zehn Jahre nach ihrer Entstehung. Stellt das Verhalten eine Straftat dar, verjähren sie frühestens mit der Strafverfolgung 531--44.
Vertragliche Folgen
Art. 4 verlangt, dass der Pflichtlagervertrag vor der Entnahme von Ware angepasst wird 531.211.11--4. Die Meldepflicht wird daher in der Regel auch eine vertragliche Pflicht sein. Nach Art. 10 Bst. b LVG regelt der Vertrag unter anderem die Überwachung und Kontrolle der eingelagerten Waren und nach Bst. h eine allfällige Konventionalstrafe 531--10. Das BWL setzt die Strafe im Einzelfall innerhalb des vertraglichen Rahmens fest. Bestreitet der Halter sie, gelangt das BWL an das Bundesverwaltungsgericht. Die Bezahlung der Strafe befreit den Halter nicht von der Vertragserfüllung 531--43.
Der Entscheid von 1997 zu einer Unterdeckung eines Pflichtlagers zeigt, wie dies funktioniert. Er hielt fest, dass eine Strafe nicht automatisch aus einer Verletzung folgt. Vielmehr ist «Rechnung zu tragen [...] insbesondere dem Ausmass und der Dauer der Unterdeckung sowie dem Verschulden des Pflichtlagerhalters» 150003983. Der Vertrag in jenem Fall verlangte bei einer ersten, geringfügigen Verletzung eine schriftliche Mahnung und eine Frist zur Behebung. Eine Strafe war nur bei einer schweren oder wiederholten Verletzung oder bei Nichtbefolgung der Mahnung geschuldet 150003983. Die Unterdeckung überstieg in jenem Fall 10 % der vereinbarten Menge an rostfreiem Walzdraht 150003983. Der Entscheid betraf eine bei einer Kontrolle unter dem früheren Gesetz festgestellte Unterdeckung, nicht eine unterlassene Meldung. Seine Beurteilungskriterien, Ausmass, Dauer und Verschulden, sind gleichwohl der naheliegende Massstab für eine versäumte oder unrichtige Wochenmeldung.
In den schwersten Fällen kann das BWL den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Halter ihn schwer verletzt hat und die Art der Verletzung zeigt, dass die Vertragserfüllung nicht mehr gewährleistet ist 531.11--19.
Strafbarkeit
Art. 7 der Verordnung verweist auf Art. 49 LVG 531.211.11--7. Art. 49 Abs. 1 bestraft vorsätzliches Handeln in drei Konstellationen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe 531--49:
- Zuwiderhandlung gegen Vorschriften, die gestützt auf die in Bst. a aufgeführten Bestimmungen erlassen wurden, darunter Art. 31 Abs. 1 LVG;
- Missachtung einer Verfügung trotz Strafandrohung (Bst. b);
- Vertragsverletzung trotz einer solchen Androhung (Bst. c).
Fahrlässigkeit wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Abs. 2) 531--49.
Die Verordnung selbst stützt sich auf Art. 21 VWLV und auf die Freigabebefugnis nach Art. 31 Abs. 2 Bst. f LVG. Ihr Einbezug unter Bst. a hängt daher davon ab, ob man die Freigabevorschriften als Vorschriften über Massnahmen versteht, die gestützt auf Art. 31 Abs. 1 erlassen wurden; der Wortlaut von Art. 49 beantwortet dies nicht ausdrücklich. Halter und Behörden sollten beachten, dass Bst. b und c eine Verletzung der in einer Freigabeverfügung oder im angepassten Vertrag enthaltenen Meldepflicht nur erfassen, wenn die Strafandrohung erfolgt ist 531--49. Die Behörden sollten diese Androhung daher in die Verfügung aufnehmen.
Art. 7 erwähnt Art. 50 LVG nicht, doch ist dieser der speziellere Tatbestand für unrichtige Meldungen. Art. 50 bestraft, wer nach Art. 64, einer Ausführungsbestimmung, einer Verfügung oder einem Vertrag zur Auskunft verpflichtet ist und «unwahre oder unvollständige Angaben macht», mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe 531--50. Da die Botschaft Meldepflichten der Auskunftspflicht zuordnet bbl-2014-7119, fällt eine unrichtige Wochenmeldung unter Art. 50, obwohl die Verordnung ihn nicht anführt. Die Botschaft grenzt diesen Tatbestand von Art. 292 StGB ab: «liegt der Strafbarkeitsgehalt im vorliegenden Artikel zusätzlich in der Irreführung der zuständigen Behörde» bbl-2014-7119. Aus der Abgrenzung ergeben sich zwei Fälle:
- Falsche oder unvollständige Meldung: typischerweise Art. 50.
- Überhaupt keine Meldung: Niemand wird durch eine positive Aussage irregeführt, sodass der Fall unter Art. 49 fällt, mit den oben beschriebenen Einschränkungen.
Gefälschte Bücher fallen unter Art. 51 LVG, der die Urkundenfälschungs- und Betrugstatbestände der Art. 14–16 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) mit einer Höchststrafe von fünf Jahren anwendbar erklärt 531--51. Die Änderung von 2026 würde Art. 50 auf Meldungen nach dem neuen Art. 64a ausdehnen bbl-2026-1771, vorbehaltlich ihres Inkrafttretens.
Widerhandlungen gegen das LVG werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt; einzig Widerhandlungen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr fallen in die Zuständigkeit des BAZG 531--55. Das BWL kann die Rechte einer Privatklägerschaft ausüben, einschliesslich der Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft muss das BWL über die Eröffnung eines Vorverfahrens informieren 531--56.
Rechtsschutz
Der zutreffende Rechtsweg hängt davon ab, ob die Streitigkeit eine Verfügung oder einen Vertrag betrifft:
- Verfügungen im Rahmen des Freigaberegimes. Die Freigabeverfügung, ein allfälliger Entzug und jede Verfügung zur Durchsetzung der Meldepflicht stützen sich auf Art. 31 LVG und seine Ausführungsbestimmungen. Solche Verfügungen können mit Einsprache angefochten werden, die innert fünf Tagen schriftlich bei der verfügenden Behörde zu erheben ist. Die Einsprache muss einen Antrag enthalten und die geltend gemachten Tatsachen angeben 531--45. Eine anschliessende Beschwerde ist ebenfalls innert fünf Tagen einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege 531--46. Die Botschaft bestätigt die zweistufige Struktur von Einsprache und anschliessender Beschwerde bei schweren Mangellagen sowie deren sehr kurze Fristen bbl-2014-7119.
- Vertragsstreitigkeiten. Streitigkeiten aus dem Pflichtlagervertrag entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Klage 531--47. Dasselbe gilt für Streitigkeiten zwischen Haltern und Pflichtlagerorganisationen, wie dies im Urteil B-1483/2019 für Garantiefondsbeiträge angewandt wurde b-1483-2019. Demgegenüber werden Streitigkeiten zwischen dem Bund und diesen Organisationen heute auf dem Beschwerdeweg behandelt, da es sich um ein Aufsichtsverhältnis und nicht um ein Verhältnis gleichgeordneter Vertragsparteien handelt bbl-2014-7119.
Die Abgrenzung der beiden Verfahrensarten bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Im BGE 103 Ib 335 wurde eine in imperativer Form erteilte Anweisung, ein Pflichtlager aus einem Lagerhaus zu entfernen, als Verfügung und nicht als vertragliche Erklärung qualifiziert, weil die Behörde als Trägerin hoheitlicher Gewalt handelte 103-ib-335. Eine in imperativer Form erlassene Anordnung zur Meldung oder eine Rüge wegen versäumter Meldungen kann daher eine anfechtbare Verfügung sein. Im Urteil B-1990/2009 wurde demgegenüber eine Rechnung nicht als anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG qualifiziert, und die Streitigkeit wurde auf Klage hin entschieden b-1990-2009. Im Urteil B-8057/2007 trat das Gericht auf einen Fall nicht ein, in dem der Widerruf von Genehmigungen weder eine Verfügung noch eine klageweise geltend zu machende Streitigkeit darstellte b-8057-2007. B-1990/2009 und B-8057/2007 ergingen unter dem früheren Gesetz und zeigen, dass die Form eines Aktes über den Rechtsweg entscheidet. Angesichts der fünftägigen Fristen sollte ein Halter im Zweifel vorsorglich Einsprache erheben.
Finanzielle Schnittstelle nach der Freigabe
Art. 13 Abs. 1 LVG verlangt für jede Veränderung eines Pflichtlagers die schriftliche Zustimmung des BWL, behält aber Freigaben nach Art. 31 Abs. 2 Bst. f vor 531--13. Vor einer Herabsetzung oder Auflösung muss der Halter vom Bund verbürgte Darlehen anteilmässig zurückzahlen und seinen Verpflichtungen gegenüber dem Garantiefonds nachkommen. Andernfalls kann das BWL angemessene Sicherheiten verlangen 531--13. Ob diese Pflichten auch bei einer vorübergehenden Freigabe gelten, ist durch den Wortlaut nicht geklärt, da Abs. 1 nur die Freigabe selbst vom Zustimmungserfordernis ausnimmt. Die Wochenmeldungen nach Art. 6 werden in der Praxis die Mengendaten liefern, auf deren Grundlage eine allfällige Darlehensrückzahlung oder Garantiefondsabrechnung berechnet wird. Auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln dürfen keine Garantiefondsbeiträge erhoben werden 531--16.