Funktion der Verweisungsklausel
Art. 7 umschreibt weder einen eigenen Straftatbestand noch eine eigene Strafe. Er hält fest, dass Widerhandlungen gegen die Verordnung nach Art. 49 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 (LVG) bestraft werden. Der strafrechtliche Gehalt liegt somit vollständig in Art. 49 LVG. Vorsätzliche Widerhandlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, fahrlässige mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen 531--49. Die Verordnung besteht in einer einzigen Fassung, die seit dem 15. Oktober 2026 in Kraft ist; Art. 7 wurde somit nicht geändert ch-fedlex--531.211.11--2026.... Auch Art. 49 LVG ist in den seit 2020 geltenden Fassungen des LVG unverändert geblieben ch-fedlex--531--20251101--de.
Zusammen bilden Art. 7 und Art. 49 LVG eine Blankettstrafnorm. Die Verordnung liefert das Verhalten, das Gesetz die Sanktion. Das Bundesgericht bezeichnet solche Ausfüllungsnormen als Normen, die zusammen mit der Strafnorm zu lesen und auszulegen sind. Es fügt hinzu: «Die Strafbestimmung ist so zu lesen, als stünde in ihr der Text der Ausfüllungsnorm» 6p-62-2007. Jener Entscheid betraf die Signalisationsverordnung. Er ist hier als allgemeine Methode zur Lektüre von Blankettnormen heranzuziehen, nicht als Entscheid zum Landesversorgungsrecht.
Genau genommen ist die Verweisung weitgehend deklaratorisch. Art. 49 Abs. 1 Bst. a LVG erfasst bereits Widerhandlungen gegen Vorschriften «über Massnahmen», die unter anderem gestützt auf Art. 31 Abs. 1 LVG erlassen wurden 531--49. Die Klausel bleibt dennoch für die Erkennbarkeit und für die Gewissheit über die anwendbare Norm von Bedeutung. Das Tessiner Appellationsgericht zeigt, welche Folge ein fehlendes Bindeglied hat. Nach Zollrecht waren Widerhandlungen gegen Ordnungsvorschriften nur strafbar, wenn ein anderer Erlass sie ausdrücklich für strafbar erklärte. Da die Verordnung über die Handelsstatistik keine solche Klausel mehr enthielt, sprach das Gericht die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior frei 17-2010-27. Art. 7 räumt für diese Verordnung jeden vergleichbaren Zweifel aus.
Delegationskette und Legalitätsprinzip
Von Art. 31 LVG zu einer Departementsverordnung
Nach Art. 1 StGB darf eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt 311.0--1. Nach Art. 164 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 BV gehören die grundlegenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Personen in ein Bundesgesetz, und Rechtsetzungsbefugnisse können nur durch Bundesgesetz übertragen werden 101--164. Für Art. 7 ist daher entscheidend, ob die Verordnung als Erlass gilt, der im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Bst. a LVG «gestützt auf» Art. 31 Abs. 1 LVG ergangen ist.
Die gesetzliche Kette stützt diese Lesart:
- Art. 31 Abs. 1 LVG ermächtigt den Bundesrat, bei unmittelbar drohender oder bestehender schwerer Mangellage befristete wirtschaftliche Interventionsmassnahmen zu treffen. Art. 31 Abs. 2 Bst. f und g nennen die Freigabe von Pflichtlagern und die Lieferpflicht unter den zulässigen Vorschriften 531--31.
- Art. 57 Abs. 3 LVG erlaubt dem Bundesrat, die Befugnis zur Freigabe von Pflichtlagern vorsorglich dem WBF zu übertragen, um schweren Mangellagen zu begegnen 531--57.
- Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (VWLV) macht von dieser Befugnis Gebrauch. Er erlaubt dem WBF, bei drohender oder bestehender schwerer Mangellage die Freigabe anzuordnen. Art. 21 Abs. 2 VWLV erlaubt dem WBF, Bedingungen sowie technische oder administrative Auflagen vorzusehen 531.11--21.
- Der Ingress der Verordnung stützt sich ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 1 VWLV 531.211.11--preamble.
Die Botschaft des Bundesrates zum LVG bestätigt, dass die Delegation an das WBF eine rasche Freigabe von Pflichtlagern in einer Krise ermöglichen sollte bbl-2014-7119.
Die Grenze bildet der Umfang dieser ausdrücklichen Delegation. In BGE 108 IV 52 hielt das Bundesgericht fest, dass der Erlass allgemeiner Vorschriften nicht an ein Departement delegiert werden könne, sodass der Departementserlass nur den Vollzug abdecke 108-iv-52. Diese Grenze ergab sich aus dem Vorbehalt im Strassenverkehrsgesetz. Unter dem LVG liefert Art. 57 Abs. 3 die ausdrückliche Ermächtigung, jedoch nur für die Freigabe 531--57. Erfasst sind Vorschriften der Verordnung, die eng mit der Freigabe verknüpft sind: die Bedingungen der Freigabe, die Lieferpflicht und die damit verbundene Meldepflicht. Eine Departementsvorschrift, die über freigabebezogene Belange hinausginge, liesse sich schwerer unter Art. 49 Abs. 1 Bst. a LVG bringen.
Strafe im formellen Gesetz, Verhalten in der Verordnung
Die Delegation ist hier zulässig, weil die Verordnung die Sanktion nicht festlegt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hielt fest, dass nach der neueren Praxis des Bundesgerichts zumindest dann ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist, wenn die Strafe einen Freiheitsentzug beinhaltet. Es lehnte eine Verurteilung gestützt auf eine COVID-19-Verordnung ab, welche die im Epidemiengesetz vorgesehene Busse in eine Geld- oder Freiheitsstrafe umgewandelt hatte bs-75059. Art. 7 folgt dem zulässigen Modell: Die Sanktion ergibt sich aus Art. 49 LVG selbst, und die Verordnung fügt keine eigene Strafe hinzu.
Erforderliche Bestimmtheit der Ausfüllungsnorm
Das Bestimmtheitsgebot gilt auch im Nebenstrafrecht. Straftatbestände müssen hinreichend bestimmt umschrieben sein. Nach dem Bundesgericht sind die Anforderungen weniger streng, wenn die Sanktion gering ist 6b-478-2022. Art. 49 LVG droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren an 531--49. Auf dieser gleitenden Skala müssen die Pflichten der Verordnung entsprechend klar und bestimmt formuliert sein.
Das Obergericht des Kantons Bern zeigt, was geschieht, wenn sie es nicht sind. Es las die COVID-19-Verordnung besondere Lage zusammen mit ihrer Strafbestimmung und gelangte zum Ergebnis, dass weder die Verordnung noch deren Anhang noch die amtlichen Erläuterungen den Betreibern von Take-away-Betrieben klar die Pflicht auferlegten, Gäste, die sich nicht an die Vorgaben hielten, wegzuweisen. Die Beschuldigten wurden mangels der von Art. 1 StGB geforderten Bestimmtheit freigesprochen sk-2022-444. Für diese Verordnung bedeutet dies: Eine Halterin oder ein Halter kann nur für Pflichten bestraft werden, die der Text tatsächlich festhält. Pflichten, die aus dem Zweck der Verordnung oder aus informellen Hinweisen des Fachbereichs Ernährung abgeleitet werden, genügen nicht.
Welche Pflichten verletzt werden können
Nicht jede Bestimmung der Verordnung richtet sich an die Pflichtlagerhalterin.
- Art. 1 umschreibt den Geltungsbereich durch Verweis auf die im Anhang aufgeführten Eiweissfuttermittel 531.211.11--1.
- Art. 2 begrenzt die freigebbare Menge auf die Differenz zwischen dem nachgewiesenen Inlandbedarf und der auf dem Inlandmarkt frei verfügbaren Menge 531.211.11--2.
- Art. 3 regelt das begründete Gesuch und den Freigabeentscheid 531.211.11--3.
Die Art. 2 und 3 binden die Behörde. Eine Halterin kann sie nicht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Bst. a LVG «verletzen»; eine durch falsche Angaben im Gesuch unrechtmässig erlangte Menge kann jedoch unter Art. 50 oder 51 LVG fallen (siehe unten).
Die Pflichten, die Halterinnen verletzen können und die daher die Blankettnorm ausfüllen, sind:
- Anpassung des Vertrags vor der Entnahme (Art. 4): Bevor Waren aus dem Pflichtlager entnommen werden, muss der Pflichtlagervertrag mit dem BWL angepasst werden 531.211.11--4. Die Entnahme vor der Anpassung ist die typische Widerhandlung. Sie berührt auch Art. 13 Abs. 1 LVG, wonach Pflichtlager nur mit schriftlicher Zustimmung des BWL verändert werden dürfen, vorbehältlich einer Freigabe nach Art. 31 Abs. 2 Bst. f LVG 531--13.
- Lieferpflicht (Art. 5 Abs. 1): Nach der Freigabe muss die Halterin Kundinnen und Kunden in der Schweiz mit den Waren beliefern 531.211.11--5.
- Mengenbegrenzung pro Kunde (Art. 5 Abs. 2): Die Halterin darf nur die Mengen liefern, die die Kundinnen und Kunden zur Deckung ihres effektiven Bedarfs benötigen 531.211.11--5. Die Verordnung definiert den «effektiven Bedarf» nicht. Angesichts des oben erörterten Bestimmtheitsgebots setzt eine Verurteilung wegen Überlieferung eine nach dem Sachverhalt klare Überschreitung voraus. Eine umstrittene Schätzung des Bedarfs einer Kundin oder eines Kunden genügt nicht.
- Buchführung und wöchentliche Meldung (Art. 6): Halterinnen müssen über alle Bestände und Bestandesänderungen Buch führen und dem Fachbereich Ernährung wöchentlich Meldung erstatten 531.211.11--6.
Art. 5 Abs. 4 wirkt als eingebaute Schranke der Lieferpflicht. Die Halterin kann die Lieferung an zahlungsunfähige Kundinnen und Kunden verweigern 531.211.11--5. Eine Verweigerung aus diesem Grund erfüllt den Tatbestand der Verletzung von Art. 5 Abs. 1 nicht.
Drei Einfallstore in Art. 49 LVG
Art. 7 verweist auf Widerhandlungen gegen «die Vorschriften dieser Verordnung». Das primäre Einfallstor ist daher Art. 49 Abs. 1 Bst. a LVG, der keine vorgängige Strafandrohung voraussetzt 531--49. Zwei weitere Einfallstore kommen über die Instrumente ins Spiel, welche die Verordnung selbst schafft.
- Widerhandlung gegen eine Verfügung (Bst. b): Die Freigabe wird durch eine Verfügung erteilt, welche die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe festlegt 531.211.11--3. Die Überschreitung der freigegebenen Menge oder der Freigabedauer stellt eine Widerhandlung gegen diese Verfügung dar. Nach Bst. b ist sie nur strafbar, wenn der Verfügung trotz Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 49 LVG zuwidergehandelt wurde 531--49.
- Widerhandlung gegen einen Vertrag (Bst. c): Dasselbe Erfordernis gilt für den nach Art. 4 angepassten Pflichtlagervertrag 531.211.11--4. Eine Vertragsverletzung ist nur strafbar, wenn der Vertrag trotz Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 49 LVG verletzt wurde 531--49.
Der Tessiner Entscheid zieht im Zollrecht dieselbe Linie. Eine wegen Widerhandlung gegen die Verordnung beschuldigte Person konnte nicht nach dem gesonderten Tatbestand des Ungehorsams gegen eine unter Strafandrohung eröffnete Verfügung verurteilt werden, weil keine solche Verfügung Gegenstand der Anklage war 17-2010-27. Die Anklageschrift muss daher bezeichnen, welches Einfallstor angerufen wird.
Für den Inhalt des Hinweises bietet die Rechtsprechung zu Art. 292 StGB, der ebenfalls eine Strafandrohung voraussetzt, analog eine Orientierung. Das Bundesgericht verlangt, dass die Täterin oder der Täter die Anordnung und die strafrechtlichen Folgen ihrer Missachtung kennt; die blosse Kenntnis eines Verbots genügt nicht 6b-280-2010. Das Kantonsgericht Graubünden stellte ein Verfahren ein, in dem eine Anordnung lediglich den Artikel zitierte, ohne die konkrete Sanktion ausdrücklich anzudrohen bk-2003-68. Analog sollten Freigabeverfügungen und Vertragsanpassungen die Strafdrohung von Art. 49 LVG ausdrücklich nennen.
Wo Bst. b greift, wird Art. 292 StGB in der Regel verdrängt. Art. 292 ist subsidiär zu besonderen Strafnormen, die bestimmte Formen des Ungehorsams bestrafen, es sei denn, die geschützten Interessen seien verschieden 6b-478-2022.
Verschulden, Einordnung und allgemeine Regeln
Vorsatz, Fahrlässigkeit und Abstufung
Der Vorsatz muss sich auf sämtliche Tatbestandselemente erstrecken, unter Bst. b und Bst. c also auch auf den Hinweis auf die Strafdrohung 6b-280-2010. Die fahrlässige Begehung nach Art. 49 Abs. 2 LVG ist ohne weitere gesetzliche Bestimmung strafbar 531--49. Dies ist in der Praxis für Melde- und Lagerführungsfehler nach Art. 6 der Verordnung von Bedeutung.
Beide Begehungsformen sind Vergehen, nicht Übertretungen. Keine der beiden Strafdrohungen besteht ausschliesslich aus Haft oder Busse, was nach Art. 333 Abs. 3 StGB das kennzeichnende Merkmal einer Übertretung ist 311.0--333. Art. 10 StGB ordnet Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind, als Vergehen ein 311.0--10. Die Botschaft zum LVG bestätigt, dass sämtliche Widerhandlungen nach der Bestimmung, die zu Art. 49 wurde, bewusst als Vergehen ausgestaltet wurden bbl-2014-7119.
Allgemeiner Teil, Verjährung, Versuch und Teilnahme
Der Allgemeine Teil des StGB ist anwendbar, soweit das LVG keine eigenen Bestimmungen enthält 311.0--333. Da beide Begehungsformen Vergehen sind, ergeben sich folgende Konsequenzen:
- Verjährung: Die Strafverfolgung der vorsätzlichen Tat verjährt in 10 Jahren, weil die Höchststrafe drei Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Die fahrlässige Tat verjährt in 7 Jahren. Die Verjährung läuft nicht mehr, sobald ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist 311.0--97. Die unter dem LVG von 1982 diskutierten, wesentlich kürzeren Sonderfristen sind nur noch von historischem Interesse 20010717.
- Versuch: Der Versuch ist strafbar, mit fakultativer Strafmilderung 311.0--22.
- Anstiftung: Die Anstifterin oder der Anstifter wird nach der Strafdrohung bestraft, die auf die Täterin oder den Täter Anwendung findet 311.0--24.
- Gehilfenschaft: Gehilfinnen und Gehilfen werden milder bestraft 311.0--25.
- Art. 105 Abs. 2 StGB ist nicht anwendbar: Seine Beschränkung der Strafbarkeit von Versuch und Gehilfenschaft auf die ausdrücklich bestimmten Fälle gilt nur für Übertretungen 311.0--105.
Verhältnis zu den übrigen Straftatbeständen des LVG
Die allgemeine Verweisung in Art. 7 konkurriert mit spezifischen Straftatbeständen des LVG:
- Unwahre oder unvollständige Angaben (Art. 50 LVG): Wer nach Art. 64 LVG, einer Ausführungsbestimmung, einer Verfügung oder einem Vertrag auskunftspflichtig ist und unwahre oder unvollständige Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft 531--50. Art. 64 LVG statuiert eine allgemeine Pflicht, alle für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen 531--64. Die wöchentlichen Meldungen nach Art. 6 der Verordnung sind eine solche Ausführungspflicht.
- Nach der gesetzlichen Systematik fallen unwahre oder unvollständige Meldungen unter den spezielleren Art. 50 LVG.
- Das gänzliche Unterlassen der Buchführung oder der Meldung bleibt eine Widerhandlung gegen die Verordnung nach Art. 49 LVG.
- Betrug und Urkundendelikte (Art. 51 LVG): Werden durch falsche Angaben eine Freigabe oder andere Vorteile arglistig erschlichen, erklärt Art. 51 LVG die Art. 14–16 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) für anwendbar, mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe 531--51. Ein irreführendes Freigabegesuch nach Art. 3 der Verordnung fällt daher in einen höheren Strafrahmen.
- Hehlerei (Art. 52 LVG): Wer Sachen erwirbt, verheimlicht oder absetzen hilft, von denen sie oder er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine Widerhandlung gegen das LVG erlangt wurden, begeht Hehlerei. Ist die Vortat mit einer milderen Strafe bedroht, so gilt diese mildere Strafe 531--52. Für eine Kundin oder einen Kunden, die oder der wissentlich in Verletzung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung überlieferte Waren übernimmt, begrenzt daher der Strafrahmen von Art. 49 LVG die Strafe.
- Begünstigung (Art. 53 LVG): Art. 53 LVG erfasst die Begünstigung, einschliesslich der Vereitelung des Vollzugs von Massnahmen 531--53.
Verantwortlichkeit in Unternehmen
Pflichtlagerhalterinnen sind in der Regel Unternehmen. Das LVG verweist nur für die Tatbestände von Art. 51 auf das VStrR 531--51. Die Bestimmungen des VStrR über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben werden daher durch keine ausdrückliche Bestimmung auf Art. 49 LVG anwendbar erklärt:
- Art. 6 VStrR erklärt die natürlichen Personen, welche die Tat verübt haben, sowie Geschäftsherren und Organe, die es schuldhaft unterlassen, die Widerhandlung abzuwenden, für strafbar 313.0--6.
- Art. 7 VStrR erlaubt, das Unternehmen selbst zur Bezahlung von Bussen bis zu 5000 Franken zu verurteilen 313.0--7.
Ohne eine solche Verweisung gilt über Art. 333 Abs. 1 StGB der Allgemeine Teil des StGB 311.0--333. Die Verantwortlichkeit trifft dann in erster Linie die natürlichen Personen, welche die Tat begangen haben. Da Widerhandlungen nach Art. 49 LVG Vergehen sind, steht die subsidiäre Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 1 StGB zur Verfügung. Sie greift, wenn die Tat in Ausübung geschäftlicher Verrichtung begangen wurde und wegen mangelhafter Organisation keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann. Die Busse kann bis zu 5 Millionen Franken betragen 311.0--102.
Zeitlicher Geltungsbereich: Zeitgesetz und lex mitior
Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LVG sind von Gesetzes wegen befristet 531--31. Jede Freigabe ist zudem durch Verfügung zeitlich begrenzt 531.211.11--3. Die Verordnung selbst enthält keine Befristungsklausel; Art. 9 regelt lediglich ihr Inkrafttreten 531.211.11--9. Damit stellt sich die Frage, ob ein während der Freigabedauer begangenes Verhalten strafbar bleibt, wenn die Verordnung aufgehoben oder gelockert wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts findet die lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB auf Zeitgesetze keine Anwendung. Es definiert diese als Erlasse, «deren Geltung ausdrücklich oder gemäss der Funktion des Erlasses von vornherein zeitlich beschränkt ist». Späteres milderes Recht, einschliesslich der ersatzlosen Aufhebung des Zeitgesetzes, entfaltet daher keine Rückwirkung 6b-824-2023. In einem früheren Fall leitete das Gericht die Einordnung aus dem Titel einer Verordnung und ihrer Befristungsklausel ab. Nachfolgeverordnungen für spätere Jahre änderten an dieser Einordnung nichts, weil die Notwendigkeit der Massnahme von tatsächlichen Verhältnissen abhing, die sich von Jahr zu Jahr ändern 6b-398-2010. Die lex-mitior-Regel erstreckt sich auch auf Nebenstrafrecht in Verordnungen su230028.
Da diese Verordnung kein ausdrückliches Enddatum hat, hängt ihre Einordnung von ihrer Funktion ab. Ihre Funktion besteht darin, eine Versorgungsmangellage nach Art. 31 LVG und Art. 21 VWLV zu bewältigen 531.11--21. Die kantonale Praxis zeigt, wie eine solche funktionale Einordnung erfolgt:
- Zürich: Das Obergericht hob einen Freispruch auf. Es hielt fest, dass die COVID-19-Verordnung besondere Lage von vornherein auf die Dauer der besonderen Lage beschränkt gewesen sei und dass ihre Aufhebung veränderte Tatsachen und nicht eine veränderte rechtliche Beurteilung widerspiegle su230028.
- Basel-Stadt: Das Appellationsgericht unterschied zwischen Zeitgesetzen im engeren Sinn (feste kalendermässige Dauer) und solchen im weiteren Sinn (abhängig von vorübergehenden Tatsachen). Erfolgt eine Lockerung, während das Gesetz noch in Kraft ist, fragt das Gericht, ob sie auf veränderten Tatsachen oder auf einem «Wandel der Rechtsanschauung» beruht. Erst nach dieser Prüfung lehnte es die Anwendung der lex mitior ab bs-75919.
Auf Art. 7 angewendet bedeutet dies: Die Aufhebung der Verordnung nach dem Ende der Mangellage oder der Ablauf einer einzelnen Freigabe macht frühere Widerhandlungen nicht straflos. Ein anderes Ergebnis ist nur denkbar, wenn das WBF eine Pflicht während einer andauernden Mangellage lockerte, weil es das Verhalten nicht mehr als strafwürdig erachtete. Das ist eine Tatfrage nach dem Grund der Änderung.
Parallele verwaltungsrechtliche und vertragliche Folgen
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist eine von mehreren Sanktionsschienen:
- Verwaltungsrechtliche Schiene: Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung kann der Fachbereich Ernährung eine Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn die Halterin ihre Lieferpflichten nach Art. 5 Abs. 1 oder 2 verletzt 531.211.11--5.
- Vertragliche Schiene: Der Pflichtlagervertrag kann eine Konventionalstrafe vorsehen 531--10. Das BWL legt deren Höhe innerhalb des vertraglichen Rahmens fest. Ist die Konventionalstrafe bestritten, gelangt das BWL an das Bundesverwaltungsgericht. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Halterin nicht von der Erfüllung des Vertrags 531--43. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen nach dem LVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Klage 531--47.
Ein Entscheid von 1997 unter dem früheren LVG zeigt, wie die Konventionalstrafe abgestuft wird. Nach dem fraglichen Vertrag erforderte eine einzelne leichte Verletzung zunächst eine schriftliche Mahnung und eine Frist zur Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustands. Ob eine Verletzung leicht oder schwer ist und wie hoch die Konventionalstrafe ausfallen soll, hängt vom Ausmass und von der Dauer der Unterdeckung sowie vom Verschulden der Halterin ab 150003983.
Die Botschaft zum LVG hält fest, dass neben der Konventionalstrafe Vollstreckungsmassnahmen und die Strafverfolgung einer Vertragsverletzung vorbehalten bleiben bbl-2014-7119. Der Gesetzgeber sah somit eine kumulative Anwendung der Schienen vor. Ob eine bestimmte Kumulation mit dem Grundsatz ne bis in idem vereinbar ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
Strafverfolgung und Rolle des BWL
Verfolgung und Beurteilung obliegen den Kantonen, nicht dem WBF, dem BWL oder dem Fachbereich Ernährung 531--55. Die Botschaft weist darauf hin, dass damit die bisherige Zuständigkeitsordnung fortgeführt wird bbl-2014-7119. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) verfolgt nur Widerhandlungen im Zusammenhang mit Einfuhrbewilligungen und Ausfuhrbeschränkungen 531--55. Widerhandlungen gegen die Freigabeverordnung gehören nicht dazu.
Das BWL hat gleichwohl eine eigene verfahrensrechtliche Stellung. Es kann die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben. Die Staatsanwaltschaft muss es über die Eröffnung des Vorverfahrens informieren 531--56. Ein Strafbefehl, den das BWL für zu milde hält, kann daher zu einem ordentlichen Verfahren führen, selbst wenn die beschuldigte Person ihn akzeptiert.
Hinweise für die Praxis
- Behörden: In Freigabeverfügungen und Vertragsanpassungen die Strafdrohung von Art. 49 LVG ausdrücklich nennen (siehe «Drei Einfallstore in Art. 49 LVG»).
- Halterinnen und Halter:
- den Vertrag vor jeder Entnahme anpassen 531.211.11--4;
- den effektiven Bedarf jeder Kundin und jedes Kunden dokumentieren 531.211.11--5;
- Bestandesänderungen erfassen und wöchentlich melden 531.211.11--6. Auch fahrlässige Fehler sind strafbar 531--49, und unwahre Meldungen erfüllen den gesonderten Tatbestand von Art. 50 LVG 531--50.
- Verteidigung: Die wichtigsten Verteidigungsansätze sind:
- ob die vorgeworfene Pflicht in der Verordnung bestimmt umschrieben ist sk-2022-444;
- ob die Anklage das richtige Einfallstor verwendet 17-2010-27;
- ob ein Hinweis auf die Strafdrohung erfolgt ist, wo Bst. b oder Bst. c angerufen wird 6b-280-2010;
- ob Art. 5 Abs. 4 der Verordnung eine Lieferverweigerung rechtfertigte 531.211.11--5. Weshalb eine spätere Aufhebung der Verordnung in der Regel nicht weiterhilft, siehe «Zeitlicher Geltungsbereich».